Wer den Anhörungsbogen ignoriert, muss ein Fahrtenbuch akzeptieren

Taxi- und Mietwagenunternehmer sollten Anhörungsbögen ausfüllen, weil ihnen sonst eine Fahrtenbuchauflage droht.

Wer als Halter seine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen ignoriert, muss mit einer Fahrtenbuchauflage für sich selbst rechnen. (Foto: Dietmar Fund)
Wer als Halter seine Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung von Verkehrsverstößen ignoriert, muss mit einer Fahrtenbuchauflage für sich selbst rechnen. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Im Eifer des Gefechts übertreten Fahrerinnen und Fahrern von Taxis und Mietwagen hin und wieder Geschwindigkeitsbeschränkungen und werden „geblitzt“. Wenn der Bußgeldbescheid samt Anhörungsbogen dann beim Taxi- oder Mietwagenunternehmen eingeht, sollte dieser Bogen ausgefüllt zurückgesandt werden. Wer ihn stattdessen ignoriert, muss mit einer Fahrtenbuchauflage rechnen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 2. Februar 2020, auf das die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein am 17. Juli 2020 hingewiesen haben. Es trägt das Aktenzeichen 3 M 16/20.

In dem verhandelten Fall hatte die Halterin eines größeren Fuhrparks einen Zeugenfragebogen für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 34 km/h innerorts mit dem Blitzerfoto des Fahrers erhalten. Weil sie den Bogen nicht zurückschickte, wurde gegen die Halterin direkt eine Fahrtenbuchauflage angeordnet. Dagegen legte sie Rechtsmittel ein.

Das OVG Magdeburg entschied, dass die Fahrtenbuchauflage rechtmäßig war. Sie bewirke, dass künftige Verstöße geahndet werden könnten und diene damit der Verkehrssicherheit. Die Auflage wirke sich auch auf die Verkehrsdisziplin des Halters aus.

Nicht die Verkehrsbehörde müsse die Ergebnisse einer Geschwindigkeitsmessung hinterfragen, sondern der Halter müsse auf Unstimmigkeiten hinweisen. „Es sei der Behörde auch nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben, wenn der Fahrzeughalter erkennbar die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ablehne“, heißt es in der Pressemitteilung der Verkehrsrechtsanwälte.

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