Blitzer im Trailer ist rechtmäßig

Wenn ein Messgerät ordnungsgemäß in einen Anhänger eingebaut wurde, kann man sich nicht gegen die Geschwindigkeitsmessung wehren, hat das Oberlandesgericht Bamberg geurteilt.

Solche Enforcement Trailer kommen als Tarnung für „Radarfallen“ immer mehr in Mode. (Foto: Vitronic)
Solche Enforcement Trailer kommen als Tarnung für „Radarfallen“ immer mehr in Mode. (Foto: Vitronic)
Dietmar Fund

Um die Autofahrer zu täuschen, werden Geräte zur Geschwindigkeitsmessung immer häufiger mit einem so genannten Enforcement Trailer durchgeführt, der optisch zunächst an einen Anhänger erinnert. Wenn ein Autofahrer bei einer Messung aus einem solchen Gefährt heraus als zu schnell entlarvt worden ist, kann er sich gegen das Bußgeld nicht alleine wegen des Umstandes wehren, dass das Messgerät in einen Anhänger eingebaut war, sofern der Hersteller des Messgeräts es in einen Anhänger verfrachtet hat. So urteilte das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall mit dem Aktenzeichen 2 Ss OWi 67/19, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein hinweist.

Das Oberlandesgericht bestätigte damit die Entscheidung des Amtsgerichts. Dass in der Gebrauchsanweisung für das Messgerät ein solcher Trailer neben der Installation auf einem Stativ, in einem Fahrzeug oder in einer Messkabine noch nicht erwähnt werde, sei nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei allein, ob der Einsatz des Messgerätes aus einem Enforcement Trailer heraus zu Verfälschungen der Messergebnisse führen würde. Dafür habe es in diesem Fall keine Anhaltspunkte gegeben.

Diese Begründung lässt vermuten, dass der geblitzte Autofahrer wohl über eine Rechtsschutzversicherung einen trickreichen Anwalt eingeschaltet hatte. Es ging übrigens um ein Bußgeld von nur 105 Euro.

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