Private Dienstleister dürfen das Tempo nicht überwachen

Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Grundsatzentscheidung getroffen, dass Bußgeldbescheide nicht rechtens sind, die auf Messungen privater Dienstleister beruhen.

Das OLG Frankfurt am Main hat private Verkehrsüberwacher ausgebremst. (Foto: Prof. Dr. Dirk Fabricius)
Das OLG Frankfurt am Main hat private Verkehrsüberwacher ausgebremst. (Foto: Prof. Dr. Dirk Fabricius)
Dietmar Fund

Eine im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. Sie können nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldes dienen. Dieses Grundsatzurteil hat das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 6. November 2019 in einem Fall getroffen, der das Aktenzeichen 2 Ss – Owi 942/19 trägt. Damit wurde ein Urteil des Amtsgerichts Gelnhausen bestätigt, gegen das die Staatsanwaltschaft Hanau Einspruch eingelegt hatte.

In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer gegen einen Bußgeldbescheid wegen zu schnellen Fahrens außerorts geklagt. Seine Geschwindigkeit hatte ein Angestellter einer privaten GmbH gemessen, mit der die Gemeinde einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit Stundenverrechnungssätzen geschlossen hatte.

Wie das OLG mitteilt, dürfe die Ortspolizeibehörde die Verkehrsüberwachung „nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation“ vornehmen. Der Mitarbeiter der privaten GmbH, der die Geschwindigkeit gemessen habe, sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Sämtliche Verkehrsüberwachungen, die auf dieser Basis seit März 2017 in der Gemeinde und wohl auch in einer Nachbargemeinde vorgenommen worden seien, seien damit unzulässig gewesen.

Das OLG weist ergänzend darauf hin, dass es sich in den nächsten Monaten auch mit der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch private Dienstleister in Frankfurt am Main befassen werde. Dort seien 2018 rund 600.000 Parkverstöße registriert worden.

Viele Gemeinden übertragen übrigens die Verkehrsüberwachung an Zweckverbände. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und Verfolgungs-, Ahndungs- und Vollstreckungsbehörden nach Paragraf Straßenverkehrsgesetz (24 StVG). Insofern sind sie keine privaten Dienstleister.

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