Maskenpflicht gilt auch für Taxifahrer

Weil der Infektionsschutz vorgeht, müssen jetzt auch die Fahrer von Taxis und Mietwagen eine Mund-Nasen-Abdeckung tragen. Darauf weisen mehrere Verbände hin.

Das Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung zum gegenseitigen Schutz vor einer Corona-Infektion ist auch am Steuer erforderlich, solange Fahrgäste mitfahren. (Foto: Dietmar Fund)
Das Tragen einer Mund-Nasen-Abdeckung zum gegenseitigen Schutz vor einer Corona-Infektion ist auch am Steuer erforderlich, solange Fahrgäste mitfahren. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Seit dem 27. April 2020 gilt in fast allen Bundesländern eine Maskentragepflicht im Öffentlichen Personen-Nahverkehr (ÖPNV) und beim Einkaufen. Sie gilt auch für die Fahrer von Taxis und Mietwagen. Das schreiben die Fachvereinigung Taxi und Mietwagen des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe Niedersachsen (GVN), der Verband des Verkehrsgewerbes Baden (VVB) und der Verband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen.

Der GVN verweist auf eine Äußerung des Bundesverkehrsministeriums, aus der hervorgehe, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes durch Bus- und Taxifahrer zur Verhinderung einer Übertragung des Corona-Virus nicht vom „Verhüllungsverbot“ des Paragrafen 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung erfasst werde. Laut GVN wäre nur das Tragen einer Alltagsmaske in Verbindung etwa mit einer Sonnenbrille oder einer Mütze missbräuchlich.

Der VVB verweist auf eine Rechtsverordnung der baden-württembergischen Landesregierung. Sie ist inhaltlich deckungsgleich mit der vom GVN zitierten Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums, die dem Infektionsschutz Vorrang einräumt. Demnach müssten die unverhüllte Augen- und die erkennbare Stirnpartie noch ausreichend sein, um durch „Blitzer-Fotos“ dokumentierte Verkehrsverstöße verfolgen zu können. Am Steuer müsse der Atemschutz so getragen werden, dass die Augen und die Stirn erkennbar sind.

Auch der Landesverband Bayerischer Taxi- und Mietwagenunternehmen beruft sich auf eine Stellungnahme des Bundesverkehrsministeriums. Ergänzend heißt es in seiner Information, bei Verkehrskontrollen müsste der Einzelfall geprüft werden. Beim Tragen einer Sonnenbrille oder einer Kopfbedeckung zusätzlich zum Mund-Nasen-Schutz oder bei Fahrten ohne Fahrgastbeförderung könne ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot der StVO angenommen werden.

Von der fast bundesweit gültigen Masken-Tragepflicht gibt es nur zwei Ausnahmen: In Schleswig-Holstein gilt sie erst ab dem 29. April 2020 und in Berlin gilt sie nicht für den Einzelhandel.

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