Ein Fahrzeughalter kann eine Fahrtenbuch-Anordnung nicht einfach mit der Begründung abwenden, er habe den Anhörungsbogen nicht erhalten. Vielmehr muss auch er auch dabei mithelfen, den Fahrer zu finden. Tut er dies nicht, darf ihm für 15 Monate das Führen eines Fahrtenbuchs auferlegt werden. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 L 1039/19.MZ trägt.
Mit einem auf den Halter zugelassenen Pkw war außerorts die zulässige Geschwindigkeit von 80 km/h um bereinigte 34 km/h überschritten worden, was mit dem Eintrag eines Punktes im Verkehrszentralregister verbunden ist. Die Polizeibehörde suchte den Halter mehrmals erfolglos zu Hause auf und befragte Nachbarn anhand des „Blitzerfotos“. Den Fahrer konnte sie so nicht ausfindig machen.
Nachdem der Halter am Telefon eine Mitwirkung bei der Aufklärung verweigert hatte, verhängte die Behörde eine 15monatige Fahrtenbuchauflage. Dagegen wehrte sich der Halter mit einem Eilantrag und dem Argument, er habe den Anhörungsbogen nicht erhalten und gar keine Angaben zum Tatvorwurf bekommen.
Das Verwaltungsgericht lehnte den Eilantrag ab. Der vorgesehene Eintrag in das Verkehrszentralregister lasse die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage zu, weil mit der Punktzuordnung die Schwere des Verstoßes zum Ausdruck komme, schreibt das Gericht. Nachdem der Halter die Mitarbeit generell verweigert habe, komme es nicht darauf an, ob er den Anhörungsbogen tatsächlich erhalten habe oder nicht. Angesichts des Maßes des Verstoßes und der mangelnden Aufklärungsbereitschaft sei auch die Fahrtenbuchauflage für 15 Monate ermessensgerecht. Dem Fahrer habe es ja schließlich freigestanden, den Kreis der in Frage kommenden Fahrer zu benennen.
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