Fahrtenbuch-Auflage setzt etwas Recherche voraus

Wenn eine Behörde eine Fahrtenbuch-Auflage verhängt, muss sie mehr tun als einen Anhörungsbogen zweimal an die Wohnadresse zu schicken, urteilte das Verwaltungsgericht Hamburg.

Wenn eine Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt, muss sie vorher gründlich ermittelt haben. (Foto: Dietmar Fund)
Wenn eine Behörde das Führen eines Fahrtenbuchs verlangt, muss sie vorher gründlich ermittelt haben. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Nachdem das Auto eines Sachverständigen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft mit 44 km/h zu viel geblitzt worden war, verschickte die Ordnungsbehörde zweimal einen Zeugenfragebogen an ihn. Als keine Reaktion kam, versuchte die Polizei schriftlich und mehrmals persönlich an seiner Wohnadresse ihn als Zeugen zu vernehmen. Sie warf eine Ladung persönlich ein, woraufhin der Halter sich wegen Urlaubs entschuldigte, aber einen zweiten Termin nicht wahrnahm. Danach wollte ihn die Behörde dazu verpflichten, zwölf Monate lang ein Fahrtenbuch zu führen. Dagegen ging der Autofahrer gerichtlich vor.

Das Verwaltungsgericht Hamburg gab ihm Recht, weil der Versand der zwei Fragebögen in keiner Akte dokumentiert worden war. In solchen Fällen gebe es keine Fiktion des Empfangs der Schreiben. Mindestens den zweiten Anhörungsbogen hätte die Behörde mit einem Zustellungsnachweis verschicken müssen. Selbst bei einer nachweislichen Versendung sei nicht belegt, dass diese nicht falsch eingeworfen worden sei. Auch in Massenverfahren müsse der Sachverhalt sauber ermittelt werden.

Das reine Aufsuchen der Wohnadresse reiche bei Berufstätigen nicht aus. Es hätte leicht ermittelt werden können, wo der Sachverständige sein Büro habe. Dass das Blitzerfoto mit hoher Wahrscheinlichkeit die Frau des Halters gezeigt habe, hätte schon mit einer einfachen Internetrecherche ermittelt werden können, rügte das Verwaltungsgericht weiter.

Der Fall trägt das Aktenzeichen 15 I 127/17. Auf ihn haben die Verkehrsrechtsanwälte im Deutschen Anwaltverein hingewiesen.

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