An beschädigter Warnbake muss man eine Weile warten

Wer eine Warnbake beschädigt und trotzdem weiterfährt, begeht Unfallflucht und riskiert, dass die eigene Kaskoversicherung nicht zahlen muss.

Wer Warnbaken beschädigt, muss je nach Schaden und Tageszeit eine Weile am Unfallort warten, damit man ihm keine Unfallflucht vorwerfen kann. (Foto: Dietmar Fund)
Wer Warnbaken beschädigt, muss je nach Schaden und Tageszeit eine Weile am Unfallort warten, damit man ihm keine Unfallflucht vorwerfen kann. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Wer mit seinem Fahrzeug ins Schleudern kommt und dabei eine Warnbake beschädigt, muss am Unfallort je nach dem Schaden, der Tageszeit und der Örtlichkeit eine Weile warten. Wer gleich weiterfährt, begeht eine Unfallflucht. So urteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Fall mit dem Aktenzeichen II-4 U 41/18, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem verhandelten Fall war eine Autofahrerin nachts auf nasser Fahrbahn ins Schleudern gekommen und hatte eine Warnbake verbogen und deren Oberfläche zerkratzt. Den Schaden von über 10.000 Euro an ihrem Wagen wollte sie von ihrer Kaskoversicherung ersetzt haben. Bei der Versicherung und der Polizei meldete sie den Unfall erst am nächsten Tag. Sie gab an, sie habe den Schaden an der Bake nicht bemerkt und am eigenen Fahrzeug zunächst auch nur den abgerissenen Außenspiegel.

Die Versicherung argumentierte, aufgrund der Indizien könne auch ein fingierter Unfall vorliegen. Zumindest wegen der Unfallflucht müsse sie nicht zahlen. Dagegen klagte die Autofahrerin.

Wie das Gericht der Klägerin nach zwei erfolglosen Instanzen mitteilte, entfalle die Wartepflicht nur, wenn ein völlig belangloser Schaden vorliege. Den bezifferte das Gericht auf 20 bis 50 Euro. Im vorliegenden Fall seien sogar 10 bis 15 Minuten Wartezeit ausreichend gewesen, doch die Klägerin habe selbst angegeben, gleich nach Hause gefahren zu sein.

Der Wirtschaftsbetrieb, der die Bake aufgestellt hatte, verzichtete sogar auf seine Ansprüche. Das hat der Klägerin allerdings auch nicht geholfen. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft binde das Gericht im Zivilprozess nicht, schrieb das Oberlandesgericht Düsseldorf. Aufgrund der Beschädigungen an ihrem eigenen Auto hätte sie wissen müssen, dass sie auch die Bake beschädigt habe. Die Versicherung musste daher nicht zahlen.

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