LTV schließt Hintertür für AOK in Sachsen-Anhalt

Eine zu Lasten der Beförderungsunternehmen formulierte Klausel wurde vom Sozialgericht in Halle/Saale gekippt. Taxiunternehmen können nicht zum Tarif-Vergleich mit den Mitbewerbern verpflichtet werden.

Der LTV hat sich vor Gericht gegen die AOK Sachsen-Anhalt durchgesetzt.| Foto: Symbolfoto-Dietmar Fund
Der LTV hat sich vor Gericht gegen die AOK Sachsen-Anhalt durchgesetzt.| Foto: Symbolfoto-Dietmar Fund
Thomas Kanzler

Die Fachvereinigung Personenverkehr Sachsen-Anhalt im Landesverband Thüringen des Verkehrsgewerbes hat vor dem Sozialgericht in Halle/Saale eine eigens von der AOK Sachsen-Anhalt zu Lasten der Beförderungsunternehmen formulierte Klausel gekippt. Die Hintertür der Krankenkasse, sich den eigenen vertraglichen Verpflichtungen zur fairen Vergütung ordentlich erbrachter Beförderungsleistungen zu entziehen, ist jetzt geschlossen.

Der LTV hat für eines seiner Mitgliedsunternehmen vor dem Sozialgericht Halle erfolgreich Ansprüche auf die Vergütung von Krankenfahrten durchgesetzt. Die Krankenkasse hatte dem LTV-Mitglied aus der Fachvereinigung Personenverkehr Sachsen-Anhalt die Anfahrtsvergütung gekürzt. Die AOK verwies dabei auf das vertraglich vereinbarte Wirtschaftlichkeitsgebot und begründete, dass die Krankenfahrten im Stadtgebiet von einem anderen, ortsnäheren Unternehmen günstiger hätten erbracht werden können als vom klagenden Unternehmen, welches seinen Betriebssitz außerhalb der Stadt hat.

Das Sozialgericht Halle folgte dagegen uneingeschränkt der Auffassung des LTV und seinem Mitgliedsunternehmen. Einem Beförderungsunternehmen sei es weder zumutbar noch möglich, regelmäßig vor der Annahme eines Beförderungsauftrages und unter zeitkritischen Umständen Erkundigungen bei ortsnäheren Mitbewerbern einzuholen, ob diese nicht die konkrete Fahrt übernehmen könnten.

Die beklagte AOK Sachsen-Anhalt hielt das für zumutbar. Das Gericht sah diese Vorgabe in der entsprechenden Vertragsklausel dagegen als praktisch nicht durchführbar an. Der LTV empfiehlt allen Personenbeförderungsunternehmen, welche ebensolche Leistungen erbringen und eine Anfahrtspauschale mit der AOK Sachsen-Anhalt vereinbart haben, zu prüfen, ob dortige Kürzungen unrechtmäßig erfolgt sind und sich dagegen zur Wehr zu setzen.

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