Wer zu dicht auffährt, haftet alleine

Das Oberlandesgericht Hamm hat zu einem Auffahrunfall wichtige Aussagen getroffen.

Auch wer in einen Kreisverkehr außerorts einfahren möchte, muss so viel Abstand zum Vordermann halten, dass der bremsen kann, ohne dass man auf ihn auffährt. (Foto: josupewo/pixelio.de)
Auch wer in einen Kreisverkehr außerorts einfahren möchte, muss so viel Abstand zum Vordermann halten, dass der bremsen kann, ohne dass man auf ihn auffährt. (Foto: josupewo/pixelio.de)
Dietmar Fund

Ein Sicherheitsabstand von nur zwei Metern zum Vordermann ist außerorts immer unzureichend und macht eine rechtzeitige Reaktion auf das Verhaltens des Vorausfahrenden unmöglich. Wenn jemand den Sicherheitsabstand in solch gravierender Weise unterschreitet, tritt die Betriebsgefahr des Vordermanns vollständig zurück. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am 31. August 2018 in einem Fall, der das Aktenzeichen 7 U 70/17 trägt.

In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer außerorts im Bereich eines Kreisverkehrs mit 35 km/h auf einen vorausfahrenden Pkw aufgefahren und hatte dessen Fahrer grundloses Abbremsen vorgeworfen. Daher hatte er ihn auf Schadenersatz verklagt.

Der Abstand zum Vorausfahrenden sei mit den besagten zwei Metern viel zu kurz gewesen, hatte der eingeschaltete Sachverständige ermittelt. Deshalb spielte es für das Gericht keine Rolle, ob der Vorausfahrende nun tatsächlich abgebremst hatte oder nicht.

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