Taxi- und Mietwagenbetreiber müssen bald Daten liefern

Ab dem 1. Januar 2022 müssen nach der Zustimmung des Bundesrates Taxi- und Mietwagenbetreiber statische Daten zu ihrem Angebot in den Mobilitäts-Datenmarktplatz (MDM) einspeisen – zumindest theoretisch.

Der Bundesrat hat in seiner 1.014. Sitzung den Weg für die Mobilitätsdatenverordnung freigemacht. (Foto: Steffen Kugler/Bundesrat)
Der Bundesrat hat in seiner 1.014. Sitzung den Weg für die Mobilitätsdatenverordnung freigemacht. (Foto: Steffen Kugler/Bundesrat)
Redaktion (allg.)

Der Bundesrat hat am 17. Dezember 2021 die zweite Stufe der Mobilitätsdatenverordnung (MDV) verabschiedet. Damit werden unter anderem alle Anbieter von Gelegenheitsverkehren verpflichtet, ab dem 1. Januar 2022 statische Daten zu ihrem Angebot an den von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) betriebenen Mobilitäts-Datenmarktplatz (MDM) zu liefern. Später soll die Non-Profit-Organisation Datenraum Mobilität GmbH mit dem „Mobility Data Space“ die Rolle des MDM übernehmen.

Die Lieferpflicht ist aber vorerst eher theoretisch, denn es fehlen zum einen noch genaue Spezifikationen, wie die Daten zu liefern sind. Zum anderen empfahl der Rechtsexperte Thomas Grätz, ehemaliger Geschäftsführer des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen (BVTM), auf einem Online-Seminar in dieser Woche den Unternehmern und Unternehmerinnen, die Lieferpflicht vorerst zu ignorieren, weil auch kein Bußgeld für die Nichtbefolgung festgelegt ist.

Folgende Daten müssen Taxi- und Mietwagenbetreiber laut Verordnung liefern:

  • Name des Anbieters, Kontaktdaten des Anbieters (Telefon, Webseite, E-Mail)
  • Geokoordinaten und Adresse vom Betriebssitz oder anderen behördlich zugelassenen Stellen oder anderen Abstellorten als den Betriebssitz.
  • Beschreibung der Dienstleistung.
  • Gebiete, in denen die Beförderungsdienstleistung gemäß behördlicher Genehmigung angeboten wird (betrifft Taxi-, Mietwagen- und gebündelten Bedarfsverkehr) inklusive Angaben zum Pflichtfahrgebiet (Taxiverkehr); gegebenenfalls Angaben, ab wann Dienste im entsprechenden Gebiet angeboten werden (Mietwagen und gebündelter Bedarfsverkehr).
  • Nur Taxenverkehr: Beförderungsentgelt nach § 51 PBefG; Sonderprodukte nach § 51 Abs. 1 S. 4 PBefG; Allgemeine Beförderungsbedingungen, soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen.
  • Nur Mietwagenverkehr und gebündelter Bedarfsverkehr: Gängiger Basis/Normalpreis, Sonderprodukte sowie behördlich nach § 51a Abs. 1 oder 2 PBefG festgelegte Entgelte inklusive Angaben zum zeitlichen oder räumlichen Geltungsbereich. Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit sie den Preis oder das Beförderungsentgelt betreffen.
  • Vertriebskanäle: Webseite, App, Verkaufsstellen, Zahlungsarten und –möglichkeiten.
  • Fahrzeugart, Eigenschaften (Antriebsart einschließlich der Schadstoffklasse), Angaben zur Barrierefreiheit nach § 64c PBefG inklusive der Anzahl barrierefreier Fahrzeuge im Taxen- und gebündelten Bedarfsverkehr sowie die Ordnungsnummern der Fahrzeuge.

Das vermutlich für kleine und mittlere Betriebe am ehesten in Frage kommende Datenformat ist eine CSV-Datei. Eine solche lässt sich mit allen gängigen Tabellenkalkulationsprogrammen erzeugen. roe

Interessierte Leserinnen und Leser können die erste Verordnung zur Änderung der Mobilitätsdatenverordnung als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen. Interessant dürfte insbesondere die Begründung sein, die erläutern sollte, weshalb sich Taxi- und Mietwagenbetriebe eigentlich die Mühe machen sollten, Daten einzutragen, die den Behörden längst bekannt sein müssten.

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