Taxitarife: Behörde hat Entscheidungs-Spielraum

Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass die Stadt Neuwied zu Recht eine Erhöhung der Taxitarife abgelehnt hat.

Wenn ein Taxiunternehmer einen höheren Taxitarif beantragen möchte, sollte er gute Mitstreiter haben. (Foto: Dietmar Fund)
Wenn ein Taxiunternehmer einen höheren Taxitarif beantragen möchte, sollte er gute Mitstreiter haben. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Eine Stadt hat als Verordnungsgeber einen Entscheidungsspielraum, wenn sie eine beantragte Erhöhung des Taxitarifs prüft. Den hat die Stadt Neuwied bei ihrer Sachverhaltsermittlung genutzt, nach der sie auch ohne Kenntnis der genauen Einnahmesituation der Taxiunternehmer eine von zunächst einem und 2017 dann zwei Taxiunternehmen beantragte Tariferhöhung abgelehnt hat. Mit dieser Begründung hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz am 20. November 2018 die Berufung einer Taxiunternehmerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts abgelehnt. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen 7 A 10636/18.OVG wurde am 6. Dezember 2018 veröffentlicht.

In dem Fall, über den taxi heute bereits berichtet hat, hatte eine Neuwieder Taxiunternehmerin beantragt, den zuletzt am 1. Januar 2015 geänderten Taxitarif wegen der Einführung des Mindestlohns zu erhöhen. Sie hatte erklärt, dass der alte Tarif für korrekt wirtschaftende Unternehmen nicht mehr kostendeckend sei und selbst bei Schwarzarbeit nur eine marginale Gewinnspanne zulasse.

Das hatte die Behörde nicht überzeugt. Wie das OVG schreibt, habe die Behörde berücksichtigen dürfen, dass der beanstandete Tarif im Vergleich mit benachbarten Städten und Landkreisen bereits im oberen Bereich gelegen habe.

Offenbar hatten außer der Klägerin nur wenige andere Taxiunternehmer Stellungnahmen abgegeben. Auch die Rückmeldungen der örtlichen Industrie- und Handelskammer sowie des Verbandes des Verkehrsgewerbes Rheinland hätten keine Hinweise auf die Unangemessenheit der Tarife gegeben. Im Übrigen finde derzeit im Hinblick auf den zum 1. Januar 2019 weiter steigenden Mindestlohn eine erneute Überprüfung statt, schreibt das OVG in seiner Pressemitteilung.

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