Taxi-GbR: Geschäftsführer haftet für tricksende Teilhaber

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird die Unzuverlässigkeit der einzelnen Teilhaber der Gesellschaft zugerechnet. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.

Der Geschäftsführer einer Taxi-GbR kann auch für Verstöße seiner Mitgesellschafter haftbar gemacht werden, beispielsweise für Tacho-Tricksereien. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Der Geschäftsführer einer Taxi-GbR kann auch für Verstöße seiner Mitgesellschafter haftbar gemacht werden, beispielsweise für Tacho-Tricksereien. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Thomas Grätz

Eine besondere Problemlage für solche Betriebe, die ihre Taxigenehmigungen in eine BGB-Gesellschaft eingebracht haben, verdeutlicht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart. Handelt es sich bei dem Unternehmen um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), kommt es danach hinsichtlich der unternehmerischen Zuverlässigkeitsbeurteilung auf die jedes einzelnen Gesellschafters an. Dem allein geschäftsführenden und vertretungsberechtigten Gesellschafter der GbR sind aufgrund dieser gesellschaftsvertraglich übertragenen Funktionen und Verantwortlichkeiten regelmäßig die Handlungen eines Mitgesellschafters im Rahmen der Geschäftstätigkeit der GbR zuzurechnen.

Dies will das Gericht zwar nicht grundsätzlich verallgemeinern. Jedenfalls aber gelte es dann, wenn dieser geschäftsführende Gesellschafter auch als einziger Gesellschafter der GbR die zur Führung des Unternehmens erforderliche fachliche Eignung besitzt beziehungsweise sie gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen hat. Deshalb sei der Widerruf der Genehmigung wegen des Einbaus eines Tachoblockers durch einen Mitgesellschafter auch zu Recht erfolgt.

Diesen Beschluss hat das Verwaltungsgericht Stuttgart am 22. November 2021 in einem Fall getroffen, der das Aktenzeichen 8 K 4960/21 trägt.

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