Taxiverband erstritt Urteil gegen Mietwagen-Werbung

Weder auf Quittungen noch im Impressum seiner Homepage darf ein Mietwagenunternehmen auf seine Handynummer hinweisen. So urteilte das Oberlandesgericht Köln.

Die Werbung für Mietwagen unterliegt sehr engen Vorgaben, die nicht nur das Erscheinungsbild der Fahrzeuge betreffen, sondern auch andere Formen der Werbung. (Foto: Dietmar Fund)
Die Werbung für Mietwagen unterliegt sehr engen Vorgaben, die nicht nur das Erscheinungsbild der Fahrzeuge betreffen, sondern auch andere Formen der Werbung. (Foto: Dietmar Fund)
Redaktion (allg.)

Kurz vor Weihnachten 2021 durfte die Fachvereinigung Personenverkehr Nordrhein Taxi-Mietwagen e.V. (FPN) sich noch über ein von ihr erstrittenes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln gegen einen Limousinenservice freuen. Das OLG gab dem Landesverband insofern recht, als es die Gestaltung der Werbung des beklagten Mietwagenunternehmens auf Quittungen und im Webseiten-Impressum als Verstoß einstufte. Die FPN monierte, dass durch die Angabe der Mobilfunknummer neben der Festnetznummer eine Verwechslungsgefahr mit dem Taxiverkehr bestünde, weil nur letzterer das Recht habe, Aufträge auch außerhalb des Betriebssitzes anzunehmen.

Dieser rein personenbeförderungsrechtlichen Begründung wollte das OLG wie vorher auch das erstinstanzliche Landgericht zwar nicht folgen, jedoch gab das Berufungsgericht dem klagenden Landesverband wegen des allgemeinen Irreführungsverbotes des Lauterbarkeitsrechts letztendlich dann doch recht. Die Angabe der Festnetznummer rufe bei den „angesprochenen Verkehrsteilnehmern“, also den potenziellen Kunden, die Fehlvorstellung hervor, dass die angebotene Mietwagenverkehrsleistung jederzeit und von überall per Handy abgerufen werden kann. Das ist aber außerhalb des Betriebssitzes einem Mietwagenunternehmen eben nicht erlaubt und deshalb eine zu unterlassende Irreführung.

Das Urteil des OLG Köln erging am 17.12.2021. Es trägt das Aktenzeichen 6 U 100/21.

Viele Landes-, Oberlandes- und Verwaltungsgerichte verbreiten Pressemitteilungen über interessante verkehrsrechtliche Aspekte. Auf Taxis und Mietwagen bezogene Fragestellungen sind für sie aber zu speziell.  Daher berichtet seit Januar 2022 Rechtsanwalt Thomas Grätz für taxi heute über interessante Taxi-spezifische Urteile von Gerichten aus ganz Deutschland. Er war langjähriger Geschäftsführer des Bundesverbandes Taxi und Mietwagen und seines Vorgängers BZP. Außerdem ist er Kommentator des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) und Autor diverser Fachbücher. tg

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