Taxi-Holl erstreitet 30 Taxikonzessionen in Karlsruhe

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat dem Unternehmen 30 Taxikonzessionen zugesprochen. Die Stadt Karlsruhe bekam eine Rüge, weil sie sich für ihren ablehnenden Bescheid zu viel Zeit gelassen hatte.

Edeltraud Holl und ihre Söhne Sebastian (l.) und Dirk wollen in Karlsruhe mit alternativen Antrieben und einem Taxi-Pooling aktiv werden. (Foto: Taxi-Holl)
Edeltraud Holl und ihre Söhne Sebastian (l.) und Dirk wollen in Karlsruhe mit alternativen Antrieben und einem Taxi-Pooling aktiv werden. (Foto: Taxi-Holl)
Dietmar Fund

Mit einem Beschluss vom 30. Juli 2018 hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim dem Gaggenauer Unternehmen Taxi-Holl 30 Taxikonzessionen für Karlsruhe zugesprochen. Er bestätigte mit seiner Entscheidung, die das Aktenzeichen 9 S 1272/18 trägt, eine entsprechende einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe, gegen die die Stadt Beschwerde eingelegt hatte. Das teilte das Taxiunternehmen am 10. August 2018 mit.

Laut dem Taxiunternehmer Dirk Holl hatte er im April 2017 die Konzessionen für Karlsruhe beantragt. Die Stadtverwaltung lehnte das im November 2017 mit der Begründung ab, die Ausgabe dieser Konzessionen würde den Karlsruher Taximarkt stören und sie werde einen Gutachter damit beauftragten, die Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxigewerbes zu prüfen. Wegen der langen Frist zwischen seinem Antrag und der Ablehnung klagte Holl gegen den Bescheid und erwirkte die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts.

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs möchten der Unternehmer und sein Bruder Sebastian in Karlsruhe mit einer Flotte von Taxis mit alternativen Antrieben antreten. Außerdem prüfen die beiden die Einführung eines Taxi-Sharing-Konzepts.

Taxi-Holl hatte mit Unterstützung des in der Taxi-Branche bekannten Münchner Rechtsanwalts Michael Bauer geklagt. Nun freut sich Dirk Holl darüber, dass der Verwaltungsgerichtshof Mannheim seiner Auffassung nach auch den Umgang der Karlsruher Stadtverwaltung mit Fristen gerügt hat. Er hatte festgestellt, dass die dreimonatige Entscheidungsfrist, für die das Personenbeförderungsgesetz nur eine einmalige dreimonatige Verlängerung vorsehe, überschritten worden sei. Eine Zwischenverfügung der Stadt vom 14. Juni 2017 habe die formellen Voraussetzungen für eine Fristverlängerung höchstwahrscheinlich nicht erfüllt. „Der Beschluss ist unanfechtbar“ heißt es am Ende des Urteilstextes. Er kann im Download-Bereich dieser Meldung als pdf-Datei heruntergeladen werden.

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