Taxi-App von Intelligent Apps verstößt gegen Wettbewerbsrecht

Das Oberlandesgericht Nürnberg verbietet Taxi-Apps, die es erlauben, ein Taxi außerhalb seiner Betriebssitzgemeinde zu bestellen.

Das OLG Nürnberg schreibt, der von Intelligent Apps in Kauf genommene Verstoß werde von deren Datenbank zwar dokumentiert, aber das Unternehmen habe kein Interesse an einer Aufdeckung. (Foto: Intelligent Apps)
Das OLG Nürnberg schreibt, der von Intelligent Apps in Kauf genommene Verstoß werde von deren Datenbank zwar dokumentiert, aber das Unternehmen habe kein Interesse an einer Aufdeckung. (Foto: Intelligent Apps)
Dietmar Fund

Die Vermittlung von Taxifahrten an ein Taxi, das außerhalb seiner Betriebssitzgemeinde unterwegs ist, stellt eine Beihilfe zum Begehen einer Ordnungswidrigkeit dar. Man kann dies als „bedingten Vorsatz“ werten, auch wenn die Anwendung nicht mit dieser Möglichkeit wirbt oder ihre Nutzer dazu verleitet, eine solche Ordnungswidrigkeit zu begehen. Das hat der 3. Zivilsenat und Kartellsenat des Oberlandesgericht Nürnbergs am 4. Februar 2020 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 U 2270/19 trägt.

Das Urteil, das taxi heute zugespielt wurde, ist dem Frankfurter Rechtsanwalt Herwig Kollar am 27. Februar 2020 zugegangen. Er hatte im Auftrag der Taxi Nürnberg eG ein Verfahren gegen die Intelligent Apps GmbH angestrengt, die damals noch als Betreiberin der Vermittlungs-App mytaxi auftrat, die heute Free Now heißt. Gegen einen Beschluss des Landgerichts Nürnberg vom 29. Mai 2019 hatte der App-Vermittler Berufung eingelegt. Diese Berufung hat das OLG zurückgewiesen. Eine Revision lässt es nicht zu.

Die Taxizentrale hatte von Intelligent Apps verlangt, über eine Funktion in ihrer App sicherzustellen, dass geprüft wird, ob ein sich frei meldender Taxifahrer innerhalb seines Beförderungsgebiets unterwegs ist. Sie sollte nur Fahrer anzeigen, bei denen dies der Fall ist. Intelligent Apps meinte hingegen, hierzu nicht verpflichtet zu sein, zumal die Hinterlegung von Informationen zu den Beförderungsgebieten einen erheblichen Zeit- und Kostenaufwand auslöse.

Das OLG schreibt, das Landgericht sei zutreffend davon ausgegangen, dass der Klägerin der verfolgte Unterlassungsanspruch zustehe. Die entsprechende Regelung des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) sei unter dem Aspekt wettbewerbsrechtlicher Sorgfaltspflichten als Marktverhaltensregel zu qualifizieren.

Taxifahrer, die sich außerhalb ihres Betriebssitz- beziehungsweise Beförderungsgebietes aktiv um Fahraufträge bemühten, begingen eine Ordnungswidrigkeit, schreibt das OLG weiter. „Wer einen Fahrer, der seine Bereitschaft zur Annahme von Aufträgen manifestiert hat, dabei unterstützt, einen Fahrgast zu finden, leistet Beihilfe zu dem entsprechenden Bemühen“, heißt es wörtlich im Text des Urteils.

Intelligent Apps habe davon ausgehen müssen, dass eine nennenswerte Zahl der bei ihr registrierten Taxifahrer die App zur Akquise von Fahraufträgen nutzen werde, die einen Verstoß gegen Paragraf 47 Absatz 2 PBefG darstellten. Dieser Gefahr sei sie sich ja auch in ihren AGB bewusst gewesen.

Das Gericht schreibt außerdem, es sei abzusehen gewesen, dass die Taxifahrer die Möglichkeit nutzen würden, um Fahrgäste aufzunehmen, ohne dass ihre Kollegen vor Ort dies so bemerken könnten wie etwa beim Warten an einem Taxi-Standplatz, vor einem Hotel oder einem Bahnhof.

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