Europäischer Gerichtshof: Uber könnte einen Dämpfer bekommen

Vor der anstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zeichnet es sich ab, dass sich der Fahrtenvermittler an die für das Taxi- und Mietwagengewerbe geltenden Regelungen halten muss.
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs rechnet Uber zum Verkehrssektor. (Foto: Uber)
Der Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs rechnet Uber zum Verkehrssektor. (Foto: Uber)
Dietmar Fund
Der von der Plattform Uber angebotene Dienst ist als „Verkehrsdienstleistung“ einzustufen. Er unterliegt als nur teilweise auf elektronischem Wege erbrachter „gemischter Dienst“ den Bedingungen für die Zulassung von Verkehrsunternehmern zum Verkehr innerhalb eines Mitgliedsstaats. Diesen Vorschlag hat der Generalanwalt Maciej Szpunar sinngemäß dem Europäischen Gerichtshof gemacht. Das oberste Gericht der Europäischen Union muss demnächst über eine Klage eines Verbandes der Taxifahrer aus Barcelona entscheiden, der genau dies gefordert hatte.

Der Generalanwalt führt in einer Presseinformation aus, dass die Fahrer, die für Uber Fahrten durchführten, keine eigenständige Tätigkeit ausführten, die unabhängig von der Plattform Bestand hätte. „Diese Tätigkeit gebe es vielmehr nur dank der Plattform, ohne die sie bedeutungslos wäre“, heißt es darin wörtlich. „Uber kontrolliere auch die wirtschaftlich relevanten Faktoren der im Rahmen der Plattform angebotenen Beförderungsdienstleistung.“ Uber nämlich lege die Bedingungen für die Fahrer fest, belohne intensiven Einsatz finanziell, kontrolliere indirekt ihre Arbeit und lege de facto den Preis für den erbrachten Dienst fest. Diese Merkmale würden es ausschließen, in Uber einen bloßen Vermittler zwischen Fahrern und Fahrgästen zu sehen.

Die Beförderungsleistung stelle „ohne jeden Zweifel“ die Hauptleistung dar, die dem Dienst seinen wirtschaftlichen Sinn verleihe. Die elektronische Herstellung eines Kontakts zwischen dem Fahrgast und dem Fahrer habe daher im Verhältnis zur Beförderungsleistung „weder eigenständigen noch zentralen Charakter“. Daher handle es sich um die Organisation und den Betrieb eines „umfassenden Systems des Personennahverkehrs auf Abruf“.

Die Presseerklärung weist darauf hin, dass die Schlussanträge des Generalanwalts für den Gerichthof nicht bindend sind. In der Regel aber folgen die Richter ihnen.

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