Taxameter und Wegstreckenzähler sollen ab 2024 als Kasse gelten

Mit der Aufnahme in die Kassensicherungsverordnung müssen die Geräte über eine technische Sicherungseinrichtung verfügen, die das INSIKA-Verfahren ablöst.

Neu eingebaute EU-Taxameter, zu denen alle Geräte neuerer Bauart zählen, brauchen ab dem 1. Januar 2024 eine Technische Sicherheitseinrichtung, die das INSIKA-Verfahren ablöst. (Foto: Dietmar Fund)
Neu eingebaute EU-Taxameter, zu denen alle Geräte neuerer Bauart zählen, brauchen ab dem 1. Januar 2024 eine Technische Sicherheitseinrichtung, die das INSIKA-Verfahren ablöst. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Ab dem 1. Januar 2024 sollen EU-Taxameter und Wegstreckenzähler als „elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des Paragrafen 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung“ gelten. Ihre digitalen Grundaufzeichnungen müssen durch eine „zertifizierte technische Sicherungseinrichtung“ geschützt werden. Das sieht eine „Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung“ (KassenSichV) vor, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) am 28. April 2021 dem Deutschen Bundestag als Bundestagsdrucksache 19/29085 zur Abstimmung zugeleitet hat.

Da die Anforderungen an Taxameter und Wegstreckenzähler technisch nicht mit denen für elektronische Kassen vergleichbar sind, werden für sie technische Anforderungen festgelegt. Für Taxameter stehen sie im Paragrafen 7, für Wegstreckenzähler im Paragrafen 8. Geregelt ist dort auch die Ausgabe von Belegen. Ein Beleg kann entweder in Papierform, auch über einen externen Drucker, oder mit Zustimmung des Belegempfängers in elektronischer Form ausgegeben werden. Er muss zum späteren vereinfachten Auslesen durch das Finanzamt bestimmte Anforderungen erfüllen und kann alternativ auch nur als QR-Code ausgegeben werden. Ähnliches gilt für die Wegstreckenzähler.

Im Paragrafen 9 wird für EU-Taxameter mit INSIKA-Technik eine Übergangsregelung getroffen. Sofern ein Taxi vor dem 1. Januar 2021 mit einem solchen Taxameter ausgerüstet worden ist, braucht es die Technische Sicherungseinrichtung erst ab dem 1. Januar 2026. Wer ein solches bereits eingebautes Gerät aber in ein anderes Taxi einbauen möchte, braucht die neue Technische Sicherungseinrichtung schon ab dem regulären Umstellungstermin am 1. Januar 2024.

Die in Paragraf 8 formulierten Anforderungen an Wegstreckenzähler müssen ab dem Tag angewandt werden, an dem mindestens „drei voneinander unabhängige Unternehmen“ Geräte am Markt anbieten, die über eine geeignete digitale Schnittstelle verfügen und von einer Konformitätsbewertungsstelle erfolgreich einer Konformitätsbewertung unterzogen worden sind. Das BMF muss dies im Bundessteuerblatt Teil I bekanntgeben.

Interessant: Im Anhang der Bundestagsdrucksache steht auf der Seite 28 Folgendes: „Das Ausfüllen von Belegen per Hand soll künftig nicht mehr zulässig sein“. Damit dürfte das Ende gedruckter Quittungsblöcke eingeleitet sein.

In einer Stellungnahme zum Entwurf der KassenSichV hatten sowohl der Bundesverband Taxi und Mietwagen e.V. (BVTM) als auch der Taxi- und Mietwagenverband Deutschland (TMV) die Aufnahme von Taxametern und Wegstreckenzählern in das Regelwerk begrüßt, weil das langjährigen politischen Forderungen der Taxiverbände entspricht. Beide hatten allerdings auch gefordert, die mögliche Befreiung vom Einbauzwang für Wegstreckenzähler abzuschaffen.

Ob dieser Wunsch erfüllt werden könnte und wie das Verfahren weitergeht, hat taxi heute beim BMF nachgefragt. Hier die Antwort der Presseabteilung: „Das Verordnungsgebungsverfahren zur Änderung der Kassensicherungsverordnung richtet sich nach § 146a Absatz 3 Abgabenordnung. Danach bedarf die Verordnung der Zustimmung des Bundestages und Bundesrates. Die Frage der Streichung der Befreiungsmöglichkeit liegt im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Streichung bei dem zuständigen Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur angeregt.“

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