Niedersachsen veröffentlicht Taxi-Merkblatt

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sein schon lange angekündigtes Merkblatt zu den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten von Taxi- und Mietwagenunternehmern veröffentlicht.

Edo Diekmann vom Landesamt für Steuern Niedersachsen (hier bei einer GVN-Veranstaltung im August 2018) hat an dem Merkblatt maßgeblich mitgearbeitet. (Foto: Dietmar Fund)
Edo Diekmann vom Landesamt für Steuern Niedersachsen (hier bei einer GVN-Veranstaltung im August 2018) hat an dem Merkblatt maßgeblich mitgearbeitet. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen (LStN) hat ein Merkblatt für Taxi- Mietwagenunternehmer veröffentlicht, das sein Vertreter Edo Diekmann Ende Februar 2020 beim letzten Treffen der Taxi-Erfa-Gruppe in Oldenburg angekündigt hatte. In der nur fünf DIN A4-Seiten umfassenden „Information für Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes“ geht es um die Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung. Das Dokument beschreibt den Grundsatz, dass jeder Geschäftsvorfall einzeln aufzuzeichnen ist, was sowohl auf einem Schichtzettel als auch elektronisch erfolgen kann.

Geschildert wird darin auch der Zugriff der prüfenden Finanzbehörden auf Daten aus dem Taxameter beziehungsweise dem Wegstreckenzähler. Auch der Umgang mit Bar-, Rechnungs- und Kurierfahrten und den Schichtdaten wird im Papier erläutert. Der Umgang mit Trinkgeld, die Aufbewahrung von Rechnungsdoppeln und die Arbeit mit „Fiskalsystemen“ (alias Fiskaltaxameter) sowie die Verwertung anderer Unterlagen bei einer Steuerprüfung sind weitere Themen.

Das Merkblatt schildert zum Schluss einfach und verständlich, wie das Finanzamt bei Mängeln an den Einzelaufzeichnungen ein Hinzuschätzungsverfahren einleitet, das sich auf das Konzessionsverfahren auswirken kann.

Der in der Taxi-Branche auch von Verbands-Fortbildung gut bekannte Referent aus Oldenburg ist Mitglied einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Erarbeitung eines Frage-und-Antworten (FAQ)-Katalogs im Zusammenhang mit der Kassensicherungsverordnung. Außerdem ist er Sachbearbeiter im Betriebsprüfungsreferat des Landesamtes für Steuern Niedersachsen.

Das Merkblatt wurde auf der Internetseite des LStN auf der Seite „Steuermerkblätter und Broschüren“ unter der Rubrik „Einkommen- u. Umsatzsteuer für Unternehmer und Selbständige sowie Lohnsteuer für Arbeitgeber“ veröffentlicht. An gleicher Stelle steht auch das zwei DIN A4-Seiten umfassende Dokument „Informationen zur Belegausgabepflicht („Bonpflicht“)“ bereit. Darin steht, dass Taxameter und Wegstreckenzähler nicht unter die elektronischen oder computergestützten Aufzeichnungssysteme fallen, die eine „Kassenfunktion“ haben. Deshalb unterliegen sie auch nicht der Belegerstellungspflicht.

Interessierte Taxi- und Mietwagenunternehmer können beide Dokumente auch als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen.

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