Fiskaltaxameter durch die Hintertür

Mit Schreiben vom 26.11.2010 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) gegenüber den Finanzämtern die Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften definiert und dabei auch die Anforderungen an Taxameter und Wegstreckenzähler konkretisiert.

Redaktion (allg.)

Demnach müssen alle steuerlich relevanten Einzeldaten unveränderbar und vollständig aufbewahrt werden. Dies gelte auch für die mit Hilfe eines Taxameters oder Wegstreckenzählers erstellten digitalen Unterlagen. Diese müssten in einem auswertbaren Datenformat vorliegen. Ein ausschließliches Vorhalten aufbewahrungspflichtiger Unterlagen in ausgedruckter Form sei nicht ausreichend.
 

Sofern die komplette Speicherung aller steuerlich relevanten Daten innerhalb eines Taxameters oder Wegstreckenzählers nicht möglich sei, müssten sie unveränderbar und maschinell auswertbar auf einem externen Datenträger aufbewahrt werden.
 

Allerdings räumt das Schreiben auch ein, dass Taxameter und Wegstreckenzähler bis längstens Ende 2016 ohne Beanstandung eingesetzt werden dürfen, sofern diese den genannten gesetzlichen Anforderungen nicht genügen.
 

Das Schreiben ist ein Verwaltungserlass an die Finanzämter und für diese bindend.  
 

Abonnenten von taxi heute senden wir auf Wunsch den Originalwortlaut des Schreibens als PDF zu. Anforderungen bitte unter redaktion@taxi-heute.de .

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