Halteverbotsschild wird erst nach drei vollen Tagen wirksam
Bei kurzfristig aufgestellten Halteverbotsschildern darf eine Kommune ein im Halteverbot geparktes Fahrzeug erst am vierten Tag nach dem Aufstellen abschleppen lassen. Der Fahrzeughalter muss volle drei Tage lang die Gelegenheit haben, sein Fahrzeug wegzufahren. So urteilte das Bundesverwaltungsgericht am 24. Mai 2018 in einem Fall, der das Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.16 trägt.
Das Bundesverwaltungsgericht hob damit die zuvor vom Landesverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen vertretene Auffassung auf, dass ein Vorlauf von 48 Stunden ausreichend und verhältnismäßig sei. Die Pflicht, mindestens alle 48 Stunden nach dem abgestellten Fahrzeug zu sehen, würde einen Verkehrsteilnehmer unangemessen belasten.
In dem verhandelten Fall waren die Halteverbotsschilder zwar mit einem Vorlauf von 72 Stunden, aber nicht von vollen drei Tagen aufgestellt worden. Daraufhin war das Fahrzeug der Klägerin kostenpflichtig abgeschleppt worden, wogegen sie Klage einreichte.
Das Gericht erinnerte mit seiner aktuellen Entscheidung an seine bereits 1996 getroffene Entscheidung, dass ein Fahrzeug am vierten Tag nach dem Aufstellen des Verkehrszeichens kostenpflichtig abgeschleppt werden darf. An dieser Rechtsprechung hätten sich inzwischen die Oberverwaltungsgerichte beziehungsweise die Verwaltungsgerichtshöfe der meisten Bundesländer orientiert.
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