Strafbarkeit bei Unfallflucht gelockert

Das Bundesverfassungsgericht hat die Strafbarkeit von Autofahrern wegen Unfallflucht eingeschränkt. Wer einen Unfall verursacht, ohne es zu merken und weiterfährt, darf künftig nicht mehr wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort bestraft werden.
Redaktion (allg.)

Bisher macht sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch strafbar, wer zunächst unabsichtlich weiterfährt, dann aber - nachdem er den Unfall bemerkt hat - nicht unverzüglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Nach den Worten der Verfassungsrichter wird dadurch der Wortlaut des einschlägigen Paragrafen 142 Strafgesetzbuch unzulässig ausgedehnt. Dies verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot im Grundgesetz. (Az: 2 BvR 2273/06 - Beschluss vom 19. März 2007).

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