Taxifahrten zur Arbeit darf man nur begrenzt von der Steuer absetzen

Der Bundesfinanzhof hat ein interessantes Urteil zur Absetzbarkeit von Taxikosten für die tägliche Fahrt zur Arbeit gefällt, das aber nur seltene Fälle betreffen dürfte.

In dem Urteil ging es nur um tägliche Fahrten mit dem Taxi zur Arbeitsstätte und nicht etwa um Dienstreisen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
In dem Urteil ging es nur um tägliche Fahrten mit dem Taxi zur Arbeitsstätte und nicht etwa um Dienstreisen. (Symbolfoto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Anders als bei sonstigen öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen und Bahnen kann ein Arbeitnehmer für die tägliche Fahrt zur Arbeit Taxikosten nur in Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen. Das hat der Bundesfinanzhof mit einem Urteil vom 9. Juni 2022 entschieden, das erst am 3. November 2022 publik gemacht worden ist. Das in München angesiedelte Gericht hat in seinem Urteil mit dem Aktenzeichen VI R 26/20 festgestellt, dass es sich bei einem Taxi in diesem Fall nicht um ein im Sinne der Ausnahmeregelung nach Paragraf 9 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz begünstigtes öffentliches Verkehrsmittel handle, bei man auch höhere Kosten als die Entfernungspauschale ansetzen kann.

Der Gesetzgeber habe bei der Einführung dieser Ausnahmeregelung eine Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr und insbesondere Bus und Bahn vor Augen gehabt und damit ein „engeres Verständnis des Begriffs des öffentlichen Verkehrsmittels“ heißt es in der Pressemitteilung des BFH. Daher dürfe ein Arbeitnehmer, der die Wege zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte mit einem Taxi zurücklege, diese Taxi-Fahrtkosten auch nur in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen.

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