OFD Karlsruhe informiert über digitale Taxameter-Daten

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat sich in einem Merkblatt nicht darauf festgelegt, die Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung auch mit digitalen Aufzeichnungen zu verknüpfen.

Die OFD Karlsruhe informiert nur über die digitale Aufzeichnung von Taxameterdaten, fordert sie aber nicht. (Foto: Dietmar Fund)
Die OFD Karlsruhe informiert nur über die digitale Aufzeichnung von Taxameterdaten, fordert sie aber nicht. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Am 5. Mai 2020 hat Niels Nellisen vom Fachgebiet Straßenverkehr der Stadtverwaltung Baden-Baden Taxiunternehmern ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Karlsruhe vom 25. Februar 2020 weitergeleitet, das in der mobilen Branche schon für erste Aufregung gesorgt hat. Es trägt den Titel „Informationen für Unternehmen des Taxi- und Mietwagengewerbes zum Thema Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung“.

Das Schreiben listet auf, welche Gesetze und Verwaltungsvorschriften Taxi- und Mietwagenunternehmer beachten müssen, wenn sei bei einer Kassen-Nachschau oder einer Außenprüfung die Ordnungsmäßigkeit ihrer Buchführung nachweisen möchten. Neben der Abgabenordnung, dem Umsatzsteuergesetz, der Umsatzsteuer-Durchführungs-Verordnung und dem berühmt-berüchtigten BMF-Schreiben vom 26.11.2010 führt das Schreiben auch Grundsätze zu Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form auf.

Als Regelung, die schon seit dem 1. Januar 2017 gelte, führt die OFD Karlsruhe die maschinell auswertbare, unveränderbare und vollständige Aufzeichnung von steuerlich relevanten Einzeldaten auf, die von Taxametern und Wegstreckenzählern erzeugt worden sind. Die Plausibilität von nicht nach dem Taxitarif vereinnahmten Barmitteln müsse nachgewiesen werden. Die gesetzlich geforderte Unveränderbarkeit sei durch Systeme gewährleistet, die wie das INSIKA-Verfahren eine Signatur erzeugten.

Die OFD Karlsruhe fordert damit aber nicht die Verwendung eines so genannten Fiskaltaxameters mit angeschlossenem Datenauswertungs- und Speicherungssystem. Dafür gibt es derzeit sowieso noch immer keine bundesgesetzliche Grundlage, die die Taxiverbände seit langem für Taxis und für Mietwagen gleichermaßen einfordern. Laut Sachbearbeiter Torsten Englert, der das Merkblatt verfasst hat, ist das Dokument nur als Information für Taxi- und Mietwagenunternehmer gedacht. Es habe keinen rechtlichen Charakter und dürfe nicht so verstanden werden, dass die OFD Karlsruhe nun generell die Vorlage digitaler Daten fordere.

Laut Englert hat seine Behörde mit dem Merkblatt und zuvor mit zwei weiteren Merkblättern zur Belegausgabepflicht und zur Kassenbuchführung auf die Forderung reagiert, die Branche besser zu informieren. Das Merkblatt zur Kassenbuchführung sei im Oktober 2016 erstmals aufgelegt und seither immer wieder aktualisiert worden. Die beiden weiteren Dokumente seien Anfang 2020 veröffentlicht worden, als der Informationsbedarf gerade sehr groß gewesen sei. Er kenne nur ähnliche Merkblätter zur Belegausgabepflicht aus Hessen und Niedersachsen (über letzteres hat taxi heute berichtet).

Interessierte Leserinnen und Leser können die auf der Homepage der OFD Karlsruhe veröffentlichten beiden letzten Merkblätter als pdf-Datei im Downloadbereich dieser Meldung herunterladen.

Das Rastatter Schreiben hat freundlicherweise der auch in Rastatt tätige Taxi- und Mietwagenunternehmer Dirk Holl mit Stammsitz in Gaggenau an taxi heute weitergeleitet.

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