Für Mehrzweck-Taxis ist die Steuer-Befreiung schwierig

Der Bundesfinanzhof hat für die Steuer-Befreiung von Fahrzeugen zur Krankenbeförderung eine wichtige, einschränkende Anforderung definiert.

Wer eine Steuerbefreiung für Mehrzweckfahrzeuge möchte, darf damit nur Kranke befördern, hat der BFH klargestellt. (Foto: Dietmar Fund)
Wer eine Steuerbefreiung für Mehrzweckfahrzeuge möchte, darf damit nur Kranke befördern, hat der BFH klargestellt. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Von der Kfz-Steuer befreit sind nur Fahrzeuge, die ausschließlich für Fahrten im Zusammenhang mit der Behandlung kranker Menschen verwendet werden. Es ist für die Steuerbefreiung zwar nicht erforderlich, dass es sich nur um dringliche Soforteinsätze handelt, aber die beförderten Personen müssen behandlungsbedürftig sein und die Beförderung muss mit der Behandlung in Zusammenhang stehen. Der Begriff der Krankheit ist im Gesetz zwar nicht definiert, aber allgemein anerkannt ist, dass sie ein „anomaler körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand ist, der nach herrschender Auffassung einer medizinischen Behandlung bedarf“. Mit dieser Begründung hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Urteil vom 10. Juni 2019 die Revision des Finanzgerichts Münster dorthin zurückverwiesen. Das Urteil trägt das Aktenzeichen III R 47/18.

Zuvor hatte das Finanzgericht einer Klage einer Unternehmerin stattgegeben. Sie hatte gegen die Aberkennung der Steuerbefreiung für acht ihrer Mehrzweckfahrzeuge durch das Hauptzollamt geklagt. Sie können allesamt entweder mindestens einen Rollstuhlfahrer oder einen Patienten liegend befördern und werden nur zur Beförderung gehbehinderter Personen in einer Trage, einem Rollstuhl oder einem Tragestuhl eingesetzt. Auf den weißen Fahrzeugen stand groß „Krankenfahrdienst“. Das überzeugte zwar das Finanzgericht Münster, doch legte das Hauptzollamt Revision ein.

Der BFH verwies die Sache an das Finanzgericht Münster zurück. Es habe fehlerhaft lediglich auf die „(Geh-)Behinderung der Personen abgestellt, ohne festzustellen, ob die (…) beförderten Personen krank (…) waren und ob die behandlungsbedürftigen Personen zum Zweck der Behandlung befördert wurden“, schreibt der BFH. In seiner Begründung stellte er auch fest, dass der Begriff der Behinderung nicht deckungsgleich mit dem Begriff der Krankheit sei.

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