Die wichtigsten steuerlichen Änderungen zum Jahreswechsel

Im kommenden Jahr treten vor allem in steuerlicher Hinsicht eine ganze Reihe von Neuerungen in Kraft. Wir fassen die für Taxiunternehmer wichtigsten zusammen.

Redaktion (allg.)

Diese Neuregelung dürfte viele Einzelunternehmer freuen, die ihre Büroarbeiten zuhause erledigen. Sie können aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Juli 2010 ab Januar bis zu 1.250 Euro jährlich für ihr heimisches Büro von der Steuer absetzen – aber nur, sofern ihnen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Die Regelung kann rückwirkend bis zum Steuerjahr 2007 in Anspruch genommen werden. Details zur Absetzbarkeit des heimischen Arbeitszimmers können Sie dem an diese News als PDF angehängten Schreiben (siehe unten am Ende der News) des Bundesfinanzministeriums entnehmen. Generell soll es ab Januar zudem möglich sein, die Steuererklärung über eine Fristverlängerung nur noch alle zwei Jahre abzugeben, was aber natürlich nur sinnvoll ist, wenn man keine Rückzahlung vom Finanzamt zu erwarten hat, da man sonst ein Jahr länger auf sein Geld warten müsste.

Eine weitere steuerliche Änderung gilt ebenfalls ab dem 1.1.2011. Ab dann steigt die Werbungskostenpauschale – statt 920 können nun 1.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden, ohne dem Finanzamt die Aufwendungen durch Belege dokumentieren zu müssen. Wer über 1.000 Euro liegt, muss mit der Steuererklärung allerdings Nachweise über die gesamte Summe einreichen.

Zudem müssen Kapitaleinkünfte aufgrund der Einführung der Abgeltungssteuer ab 2011 nicht mehr in der Steuererklärung angegeben werden. Auch für Eltern gibt es Neuigkeiten. Künftig ist es egal, ob die Kosten für den Kindergarten oder eine andere Betreuungseinrichtung aus privaten oder beruflichen Gründen anfallen.

Die Ausgaben werden generell anerkannt. Zudem wird das Kindergeld (184 Euro) und der steuerliche Kinderfreibetrag (7008 Euro) bei volljährigen Kindern in Ausbildung ab 2011 unabhängig von den Einkünften des Nachwuchses gewährt. Bisher bekamen die Eltern das Kindergeld nur dann, wenn die Einkünfte des Kindes 8.004 Euro im Jahr nicht überschritten.

Weniger auf das neue Jahr freuen können sich dagegen die Arbeitnehmer: Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung springt von 14,9 auf 15,5 Prozent, wovon nun 8,2 Prozentpunkte auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. Hinzu kommt: Die Krankenkassen dürfen Zusatzbeiträge erheben – einkommensunabhängig und in unbegrenzter Höhe. Neben den Kassenbeiträgen steigt auch der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung: von 2,8 auf 3,0 Prozent.

(sk)

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