Die vom Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) am 9. Oktober 2020 veröffentlichte Allgemeinverfügung über die Durchführung des Taxiverkehrs am Flughafen Berlin Brandenburg ist „aufgrund schwerwiegender und offensichtlicher Fehler nicht nur rechtswidrig, sondern nichtig“. Sie sei in wesentlichen Teilen unvollständig gewesen und außerdem widersprüchlich. Daher seien die aufgrund des rechtswidrigen Losverfahrens an Taxiunternehmer erteilten Genehmigungen neu zu regeln. Diesen Beschluss mit dem Aktenzeichen VG 11 L 384/20 traf die 11. Kammer des Berliner Verwaltungsgerichts am 28. Dezember 2020.
Das Gericht bemängelte insbesondere, dass die Allgemeinverfügung mit der Eröffnung des neuen Berliner Flughafens in Kraft treten sollte, während Interessensbekundungen bereits bis zum 12. Oktober 2020 hätten eingereicht werden sollen. Eine Allgemeinverfügung, die erst am dem 31. Oktober gelte, könne aber nicht eine zeitlich vorausgehende Ausschlussfrist beziehungsweise ein zeitlich vorangehendes Auswahlverfahren regeln.
Geklagt hatte gegen die Regelung ein Berliner Taxiunternehmer, der sich am Auswahlverfahren nicht beteiligt und verlangt hatte, die Verlosung zu wiederholen. Seine Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin ab. Gegen seinen Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingereicht werden.
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