MOIA darf in Hamburg doch mehr Fahrzeuge einsetzen

Das Oberverwaltungsgericht der Hansestadt hat einen Eilantrag eines Taxiunternehmers gegen die Genehmigung von bis zu 1.000 Fahrzeugen endgültig abgelehnt.

MOIA darf in Hamburg nun doch bis zu 1.000 Fahrzeuge einsetzen, um seinen On-Demand-Dienst zu erproben. (Foto: MOIA)
MOIA darf in Hamburg nun doch bis zu 1.000 Fahrzeuge einsetzen, um seinen On-Demand-Dienst zu erproben. (Foto: MOIA)
Dietmar Fund

Die Volkswagen-Tochter MOIA darf in Hamburg nun doch bis zum 31. Dezember 2022 bis zu 1.000 Fahrzeuge einsetzen. Die am 24. April 2019 verfügte Begrenzung auf 200 Fahrzeuge ist damit „vom Tisch“. Mit einem entsprechenden Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht Hamburg am 2. Juli 2019 auf die Beschwerde von MOIA und der Freien und Hansestadt Hamburg hin den Eilantrag eines Taxiunternehmers abgelehnt.

Der Taxiunternehmer hatte sich durch die Genehmigung in seinen eigenen Rechten verletzt gesehen (taxi heute berichtete), was das Gericht nun verneinte. Die MOIA zu Erprobungszwecken erteilte Genehmigung könne den Antragsteller nicht in seinen eigenen Rechten verletzen. Weder die „Erprobungsklausel“ des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) noch die Grundrechte vermitteltem dem Antragsteller eine Rechtsposition, die ihn in die Lage versetze, gegen die einem Dritten erteilten Erprobungsgenehmigung gerichtlich vorzugehen, schreibt das Gericht in seiner Pressemitteilung.

„Bei der behördlichen Entscheidung über die Erteilung einer Erprobungsgenehmigung sind zwar die öffentlichen Verkehrsinteressen zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann als Taxenunternehmer aber nicht quasi als Sachwalter öffentlicher Verkehrsinteressen gerichtlichen Rechtsschutz zur Überprüfung der Erprobungsgenehmigung beanspruchen“, heißt es darin wörtlich. Die Berufsfreiheit gewähre grundsätzlich keinen Schutz vor Konkurrenz. Außerdem habe der Antragsteller nicht dargelegt, dass sich seine wirtschaftliche Position seit dem Markteintritt von MOIA unzumutbar verschlechtert habe oder durch den Markteintritt in Zukunft unzumutbar verschlechtern werde.

Mit dem unanfechtbaren Beschluss ist das Eilverfahren abgeschlossen. Die Klage des Taxiunternehmers ist aber weiterhin beim Verwaltungsgericht Hamburg anhängig. Über sie wurde noch nicht entschieden.

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