Bei der Gewährung von Fahrtkostenersatz, die Zeugen bei Gerichtsverfahren als Entschädigung erhalten, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf volle Erstattung von Taxi- oder Fahrdienstkosten, da eine Verwendung von anderen Verkehrsmitteln wie Bus, U-Bahn oder Straßenbahn regelmäßig zumutbar ist. Für eine Zuschussgewährung aufgrund „besonderer Umstände“ im Sinne des Paragrafen 5 Absatz 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) kommt es dabei darauf an, dass höhere Fahrtkosten als für Linienverkehrsmittel wegen besonderer Umstände notwendig sind. Dies ist im vom Landessozialgericht Thüringen am 18. Juli 2023 entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen L 1 JVEG 80/23 zu bejahen gewesen, da die Zeugin nicht nur über einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 samt Merkzeichen „G“ („Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit“) und „B“ („Begleitperson“) verfügt, sondern auch auf einen Elektrorollstuhl angewiesen ist, der nur von bestimmten Fahrdiensten befördert werden kann.
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