Rollstuhlbeförderung mit Haftungsrisiko

Ein in Berlin durchgeführtes Forum zur sicheren Beförderung von Menschen mit Behinderung machte deutlich, dass in einem Wust von Verordnungen der Fahrdienst mit Haftungsrisiken alleine gelassen wird.
Redaktion (allg.)

Die sichere Beförderung von Menschen mit Behinderung stand im Mittelpunkt eines vom Verband der TÜV e.V. organisierten Forums „Mobilität für Menschen mit Behinderung". Dabei diskutierten Experten aus Verbänden, Unternehmen und Behörden über die Herausforderungen einer sicheren und gleichzeitig barrierefreien Mobilität.

Im Mittelpunkt der Vorträge standen dabei jene Fragen, die sich aus den seit April 2010 geänderten Vorschriften und Anforderungen für die Beförderung von Rollstuhlfahrern ergeben. Umfangreiche Crashtests der Bundesanstalt für Straßenwesen (BAST) als auch des TÜV zeigen, dass sowohl die bis dahin üblichen Sicherungssysteme für die Rollstühle als auch die Gurte für die Behinderten nur eingeschränkten Schutz boten. Rudolf Gerlach vom TÜV Rheinland demonstrierte anhand einiger Videofilme, wie schnell Insassen von Rollstühlen bei unsachgemäßer Sicherung schon bei kleinsten Auffahrunfällen zum Spielball der Fliehkräfte werden - oft mit tödlichen Folgen. Er ermahnte die BAST, beim Thema Sicherheit nicht nur auf den Kraftknoten zu setzen. Beim Kraftknoten handelt es sich um ein am Rollstuhl befestigtes Adaptersystem, bei dem die Abspanngurte den Rollstuhl mit möglichst geringen Kräften halten. Dr. Thorsten Adolph, Vertreter der BAST, hatte das Forum mit einem Vortrag eröffnet. Er berichtete über die für Mitte 2012 geplante Überarbeitung der DIN-Norm 75078 Teil II und stellte dabei klar, dass dort weiterhin der Kraftknoten im Mittelpunkt stehen solle.

Das Problem dabei: Aufgrund einer Änderung des sogenanten Medizinproduktegesetzes (MPG) dürfen Rollstühle, die nicht den Anforderungen der europäischen Norm ISO 7176-19 entsprechen, bei der Personenbeförderung nicht mehr eingesetzt werden. Neu verkaufte Rollstühle müssen die Beförderungstauglichkeit anhand einer Kennzeichnung nachweisen.

Verfügt die mobilitätseingeschränkte Person über einen Rollstuhl, dessen Kennzeichnung die Mitnahme im Fahrzeug untersagt, müsste jeder Beförderer vom professionellen Fahrdienst bis zum Taxiunternehmer die Fahrt verweigern. Andernfalls stünde er in voller Haftung für die aus einem möglichen Unfall resultierenden Verletzungen des Rollstuhlfahrers. Das bestätigte in aller Deutlichkeit ein Experte eines Zertifizierungsunternehmens in seinem Vortrag zum Ende der Veranstaltung.

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