Die Taxi-Zentrale Nürnberg eG darf ihren Mitgliedern nicht verbieten, sich auch von der App mytaxi vermitteln zu lassen. Außerdem darf sie ihren Mitgliedern die Werbung von mytaxi auf ihren Taxis nicht untersagen. Das hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Nürnberg (OLG) mit seinem Urteil vom 22. Januar 2016 entschieden, das das Aktenzeichen 1 U 907/14 trägt und am 26. Januar veröffentlicht wurde.
Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen. Da die Taxi-Zentrale aber gegen das Urteil Beschwerde einlegen kann, ist es noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht hat mit seinem Urteil die Berufung zurückgewiesen, weil die Taxiunternehmer selbst entscheiden dürften, an wen sie ihre GPS-Positionsdaten übermitteln. Die Gefahr einer Verwechslung durch mytaxi-Werbung auf den Taxis sei nicht so schwerwiegend, dass sie eine Wettbewerbsbeschränkung rechtfertigen würde.
Das OLG erklärte ferner, es halte die Grundsätze eines bereits 1992 vom Bundesgerichtshof gefällten Urteils für übertragbar, in dem es damals noch um die Teilnahme an zwei Funkvermittlungen gegangen war.
Taxi-Fahrzeuge (Pkw) , Taxi-Newsletter, Taxameter, Taxi-Fahrer , BZP – Deutscher Taxi- und Mietwagenverband , Straßenverkehrsordnung (StVO) , Krankenbeförderung , Weiterbildung , Taxi-Konzessionen , Verkehrspolitik , Mietwagenbranche , Taxi-Apps , Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz BKrFQG) , Taxizentralen , Personal, Gehälter, Arbeitsschutz , Wirtschaftsnachrichten , Werbung , Taxi-Folierung , Taxi-Umrüster , Straßenverkehr , Elektromobilität, Taxifuhrpark und -flottenmanagement , Taxi-Versicherungen , Hybrid, Diesel, Erdgas , Taxi-Magazin