Zentrale darf Dachwerbung nun doch verbieten

Sofern eine Taxizentrale in ihrer Satzung das Verbot von Dachwerbeträgern ausdrücklich untersagt, kann eine Missachtung zum Vermittlungsausschluss führen. Das urteilte kürzlich das OLG München in einem Revisionsverfahren.
Redaktion (allg.)

Vor Gericht standen sich ein Nürnberger Taxiunternehmen und die Nürnberger Taxizentrale gegenüber. Letztere hatte den Unternehmer von der Vermittlung ausgeschlossen, weil dieser trotz mehrmaliger Mahnung mit Dachwerbeträger unterwegs war. Die Zentrale berief sich dabei auf ihre Satzung, in der unter Hinweis auf den Paragraphen 26, Absatz 2 Punkt 4 BoKraft Werbung nur auf den seitlichen Türen zulässig ist. Der Unternehmer hatte sich in seiner Klage unter anderem auf eine missbräuchliche Nutzung der marktbeherrschenden Stellung der Taxizentrale im Sinne des § 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) berufen und in erster Instanz vor dem Landgericht Fürth in allen Punkten Recht bekommen. Die Münchner Richter dagegen gewichteten die Satzungsautonomie einer Genossenschaft höher als das GWB oder von der Genehmigungsbehörde erlassene Ausnahmegenehmigungen nach § 43 BoKraft und gaben damit der Nürnberger Taxizentrale Recht. Eine schriftliche Begründung des Urteils liegt derzeit noch nicht vor. Sollte der Nürnberger Unternehmer wiederum sein Recht auf Revision wahrnehmen, müsste der Bundesgerichtshof eine letztendliche Entscheidung treffen.

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