Versicherung muss bei unsichtbaren Bodenschwellen zahlen

Wer eine für ihn nicht sichtbare Bodenschwelle überfährt und dabei sein Fahrzeug beschädigt, darf mit dem Geld der Versicherung rechnen.
Wenn eine Bodenschwelle „mit Ansage“ kommt, kann sich ein Autofahrer sicher kaum über Schäden an seinem Fahrzeug beschweren. (Foto: Michael Loeper/pixelio.de)
Wenn eine Bodenschwelle „mit Ansage“ kommt, kann sich ein Autofahrer sicher kaum über Schäden an seinem Fahrzeug beschweren. (Foto: Michael Loeper/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wenn man zu schnell über eine gut sichtbare Bodenschwelle fährt und dadurch sein Fahrzeug beschädigt, handelt es sich um einen nicht versicherten Betriebsschaden. Demgegenüber liegt ein versicherter Unfall vor, wenn die Bodenschwelle für den Fahrer nicht sichtbar war und er mit normaler Geschwindigkeit über sie hinweg gefahren ist. So urteilte das Landgericht München II am 13. Januar 2017 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 10 O 3458/16, auf den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins hinweist.

In dem verhandelten Fall hatte der Fahrer eines Wohnmobils eine Bodenschwelle mit etwa 50 km/h überfahren und an der Bodengruppe einen Schaden von rund 12.000 Euro verursacht. Der Versicherte war der Meinung, es habe ein Unfall vorgelegen, da er die Bodenschwelle aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse nicht habe erkennen können.

Für das Gericht war es entscheidend, dass die Schwelle für den Fahrer vorher nicht erkennbar gewesen sei. Somit sei sie „plötzlich“ im Sinne der Versicherungsbedingungen aufgetreten. Wie bei einem Unfall habe sie „von außen plötzlich und mit mechanischer Gewalt“ auf das Fahrzeug eingewirkt.
 

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