Unfall: Wer selbst repariert, bekommt weniger

Ein Unternehmer, dessen Taxi bei einem Unfall beschädigt wurde, darf von der Versicherung des Verursachers nicht automatisch die Kosten verlangen, die in einer Fachwerkstatt entstehen würden. Erst recht nicht, wenn er seine Taxis üblicherweise in der eigenen Werkstatt reparieren lässt.
Redaktion (allg.)

Das hat das Amtsgericht München entschieden. Im verhandelten Fall war im September 2008 bei einem Verkehrsunfall in München ein Taxi beschädigt worden. Der Taxiunternehmer ließ die Schäden an seinem Mercedes begutachten. Der Gutachter setzte für die Reparaturkosten die Preise an, die in einer fachgebundenen Werkstatt berechnet würden. Der Taxiunternehmer wollte diese von dem Unfallverursacher und seiner Versicherung ersetzt bekommen.

Natürlich wolle man den Schaden bezahlen, entgegneten beide, aber nicht die gesamten Kosten. Schließlich habe der Taxiunternehmer seine Autos noch nie in einer Fachwerkstatt reparieren lassen. Er könne daher nur die Kosten verlangen, die ihm tatsächlich entstehen würden.

Mit der geringeren Zahlung war aber dieser nicht einverstanden. Er rechne fiktiv auf der Basis des Gutachtens ab und wolle die gesamte Summe. Als die Versicherung nur einen Teil bezahlte, erhob er Klage vor dem AG München auf Zahlung der restlichen 1.400 Euro – ohne Erfolg.

Nach Auffassung des Amtsgerichts kann der geschädigte Unfallteilnehmer vom Verursacher grundsätzlich den zur Herstellung der beschädigten Sache erforderlichen Geldbetrag beanspruchen. Das sei der Betrag, der „aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Fahrzeugeigentümers erforderlich sei“.

Dabei habe der Geschädigte die Wahl, sein Fahrzeug wieder ordnungsgemäß reparieren zu lassen oder den dafür erhaltenen Geldbetrag anderweitig zu verwenden. Er habe aber nicht die Wahl, sich eine möglichst teure Reparaturmethode auf Kosten des Unfallgegners auszusuchen.

Er könne nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er üblicherweise verfahre. Wenn von vornherein feststehe, dass der Taxiunternehmer stets seine Fahrzeuge in der eigenen Werkstatt reparieren lasse, dann werde sein Schadenersatzanspruch dadurch bestimmt, welche Kosten dafür anfallen. Dies sei auch angemessen.

Gerade bei Taxis würden andere Marktbedingungen gelten, Wertminderungen bei einer nicht in einer markengebundenen Fachwerkstatt durchgeführten Reparatur würden keine so große Rolle spielen. Deshalb sei es auch nicht relevant, dass der Wagen nur etwas mehr als ein Jahr alt war.

Grundsätzlich könne es bei Fahrzeugen bis zu drei Jahren angemessen sein, die Kosten für eine Fachwerkstatt anzusetzen. Wenn dies aber wie vorliegend überhaupt nicht geplant sei, spiele auch das geringe Alter des Wagens keine Rolle.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 31.3.2011, Az.: 343 C 12758/09

(sk)
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