Bundesgerichtshof: Auffahrende haben schlechte Karten

Wer bei einem Auffahrunfall dem Unfallgegner keine Schuld nachweisen kann, dem wird quasi automatisch die Schuld zugesprochen.
Wer wegen eines Spurwechsels eines Vorausfahrenden mit ihm kollidiert, muss ihm diesen Fehler nachweisen, um die Schuld nicht selbst tragen zu müssen. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Wer wegen eines Spurwechsels eines Vorausfahrenden mit ihm kollidiert, muss ihm diesen Fehler nachweisen, um die Schuld nicht selbst tragen zu müssen. (Foto: Rainer Sturm/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wer auf einen anderen Verkehrsteilnehmer auffährt und dem keinen Fehler nachweisen kann, muss damit rechnen, dass ihm als dem Auffahrenden in einem solchen Fall immer die ganze Schuld zugesprochen wird. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 13. Dezember 2016 mit dem Aktenzeichen VI ZR 32/16 bekräftigt.

In der Revisionsverhandlung gegen die vorhergehende Entscheidung des Landgerichts ging es um eine Motorradfahrerin, die auf der Autobahn mit einem Transporter-Gespann kollidiert war. Nach ihrer Aussage hatte der Fahrer des Gespanns auf der Überholspur plötzlich sehr stark abgebremst und war dann auf ihre Spur gewechselt.

Da der Unfallgegner Fahrerflucht begangen hatte und nicht ermittelt werden konnte, hätte die klagende Motorradfahrerin den Spurwechsel oder einen anderen Fehler ihres Unfallgegners nachweisen müssen. Derjenige, der den Anscheinsbeweis erschüttern wolle, müsse beweisen, dass weitere Umstände vorlägen, die dem feststehenden Sachverhalt die Typizität wieder nähmen.

Bestreite der Vorausfahrende den Spurwechsel und könne der Auffahrende ihn nicht beweisen, so bleibe alle der Auffahrunfall, der typischerweise auf einem Verschulden des Auffahrenden beruhe. Im verhandelten Fall sei dem Tatrichter als Grundlage allein das typische Unfallgeschehen geblieben, das ohne besonders Umstände als Basis für den Anscheinsbeweis ausreiche.
 

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