Äußerungen am Unfallort sind kein Schuldanerkenntnis

Spontan an der Unfallstelle abgegebene Äußerungen reichen in späteren gerichtlichen Auseinandersetzungen kaum als hinreichend verlässliches Schuldanerkenntnis aus. Das wurde in einer aktuellen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht des Saarlandes deutlich.
Redaktion (allg.)

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline berichtet, hatte eine Autofahrerin mit ihrem Peugeot einen BMW gerammt, der am Straßenrand stand und dessen Lenkerin offenbar gerade wieder im Anfahren begriffen war, als die Peugeot-Fahrerin zu dicht und wahrscheinlich zu schnell vorbei fuhr.

Trotzdem räumte die BMW-Fahrerin noch vor Ort ein, sie sei es wohl, die den Unfall verursacht habe. Was allerdings den eigentlichen Halter des BMW vor Gericht nicht davon abhielt, seinen rund 8.000 Euro teuren Schaden vollständig von der seiner Ansicht nach unaufmerksamen Raserin im Peugeot einfordern zu wollen. Die Eigenbezichtigung der Frau hinter dem Steuer seines Wagens sei nämlich unglaubwürdig und damit nicht ausreichend für die endgültige Schuldzuweisung.

Eine Einschätzung, der sich die Saarbrückener Oberlandesrichter anschlossen. "In einem Verkehrsunfallprozess sind alle spontanen Äußerungen an der Unfallstelle über die Schuldfrage nach dem Unfallgeschehen aus Erfahrung eher zurückhaltend zu beurteilen", erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline diese Entscheidung.

Auch hier habe die noch unter dem Eindruck des Geschehens stehende BMW-Fahrerin keine ihre Schuld eingestehende Erklärung abgegeben, sondern vielmehr lediglich das Unfallgeschehen geschildert. Da also kein gültiges Schuldanerkenntnis der Frau vorliege, fehle es dem Gericht an dem ordentlichen Nachweis, um ihr die volle Schuld an dem Zustandekommen des Unfalls zuzumessen.

OLG Saarland, Urteil vom 1. März 2011, Az. 4 U 370/10

(sk)
Logobanner Liste (Views)