Keine Werbung für Konkurrenz-Zentrale

Seitdem einige Münchner Taxiunternehmer auf ihren Fahrzeugen die Telefonnummer einer Zentrale bewerben, tobt ein erbitterter Rechtstreit zwischen den beiden konkurrierenden Münchner Taxivermittlungen.
Redaktion (allg.)


In einem der derzeit laufenden Verfahren bekam der Kläger Recht zugesprochen. Per Einstweiliger Verfügung und unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ist es einem Unternehmer untersagt worden, Aufträge einer Zentrale mit Taxis auszuführen, auf denen Werbung für die konkurrierende Vermittlung gemacht wird.

 

Solch eine Werbung sei dann gegeben, wenn die Fahrer dieser Taxis Werbemittel der Konkurrenzzentrale in Form von Visitenkarten verteilen oder deren Telefonnummer auf einem Seitenstreifen der Fahrertüren angebracht ist.

 

Mit dem Urteil vom 10. März 2011 (AZ 4 HK O20923/10) des Landgerichts München I bestätigten die Richter nach mündlicher Verhandlung die Unterlassungserklärung eines Taxiunternehmers. Dieser hatte beklagt, dass Doppelfunk-Taxis, die mit Werbemitteln der Konkurrenz ausgestattet sind, Kunden seiner Zentrale dorthin abwerben könnten.

 

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