Bürger-Rufauto muss sich auf Zubringerdienste beschränken

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat einem Bürger-Rufauto in Bad Liebenzell enge Schranken gesetzt.
Ein „Bürger-Rufauto“ muss sich auf Ergänzungsdienste für den Linienverkehr beschränken, haben die Karlsruher Richter entschieden. (Foto: Teske)
Ein „Bürger-Rufauto“ muss sich auf Ergänzungsdienste für den Linienverkehr beschränken, haben die Karlsruher Richter entschieden. (Foto: Teske)
Dietmar Fund

Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat die Stadt Bad Liebenzell am 29. August 2017 dazu verurteilt, den Betrieb ihres Bürger-Rufautos einzustellen, sofern er über Zubringer- beziehungsweise Abholdienste zum öffentlichen Linienverkehr hinausgeht. Das geht aus einer Pressemitteilung des Gerichts hervor, die am 30. Oktober 2017 veröffentlicht worden ist.

In dem verhandelten Fall mit dem Aktenzeichen 11 K 2695/15 hatte ein örtlicher Taxi- und Busunternehmer gegen das 2013 eingeführte Bürger-Rufauto geklagt. Die Stadt hatte im Oktober 2016 organisatorische und betriebliche Aufgaben dem Verein „Freunde des Bürger-Rufautos Bad Liebenzell e.V.“ übertragen. Das wertete das Gericht als Errichtung eines Unternehmens außerhalb der kommunalen Daseinsvorsorge, das aber nur zulässig sei, wenn private Anbieter diese Aufgaben nicht ebenso gut wahrnehmen könnten.

Bestandteil der kommunalen Daseinsvorsorge, so das Gericht, seien aber nur Zubringer- oder Abholdienste zum öffentlichen Linienverkehr. Mit ihnen könnten Personen den öffentlichen Verkehr nutzen, die sonst keine Haltestellen erreichen könnten. Dagegen könnten Taxi- und Mietwagenunternehmer keinen Unterlassungsanspruch geltend machen.

Über solche Dienste hinausgehende direkte Start-Ziel-Fahrten hingegen, die das klassische Geschäftsfeld von Taxi- und Mietwagenunternehmen ausmachten, beeinträchtigten die Interessen der Privatwirtschaft erheblich. Insofern habe das klagende Taxi- und Busunternehmen einen Unterlassungsanspruch gegen die Stadtverwaltung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Berufung gehen.

Interessierte Leserinnen und Leser können sich einen Flyer der Stadt Bad Liebenzell im Download-Bereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei herunterladen.

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