Taxiunternehmer müssen ins Gefängnis

Duplizität der Ereignisse: Innerhalb weniger Tage haben zwei Gerichte unabhängig voneinander zwei Taxiunternehmer zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Beide hatten Steuern und Sozialabgaben hinterzogen.
Redaktion (allg.)

Drei Jahre und fünf Monate muss ein Taxiunternehmer aus der Nähe von Nürnberg hinter Gitter, der mit seinen drei Nürnberger Taxibetrieben nach Ansicht des Landgerichts Nürnberg-Fürth zwischen 2003 und 2008 in 134 Fällen Steuern in einer Gesamthöhe von 400.000 Euro nicht gezahlt hatte. Zudem hielt er in 68 Fällen Sozialabgaben für seine angestellten Taxi-Fahrer in einer Höhe von rund 500.000 Euro zurück, wie der Vorsitzende Richter in seiner Urteilsverkündung erläuterte. Die Staatsanwältin hatte in ihrem Plädoyer betont, dass der 51-Jährige über lange Zeit hinweg große Geldmengen einbehalten habe. Deshalb könne man bei ihm von einem Wiederholungstäter sprechen. „Kriminelles Handeln war Teil seines Geschäftskonzeptes“, sagte die Anklägerin über den Geschäftsmann, der in Nürnberg drei Taxiunternehmen führt. Der 51-Jährige hatte zu Prozessbeginn einen Großteil der Vorwürfe eingeräumt. Die Verfahrensbeteiligten verständigten sich daraufhin auf ein Höchststrafmaß von drei Jahren und sechs Monaten. „Zugunsten des Angeklagten spricht die Tatsache, dass er sich geständig gezeigt hat“, erläuterte der Richter das Urteil, dass geringfügig unter den Forderungen von Anklage und Verteidigung ausfiel. Nahezu identisch zum Nürnberger Fall lautete das Urteil der 2. Großen Strafkammer Krefeld gegen einen Krefelder Taxi- und Mietwagenunternehmer: Wegen Steuer- und Sozialversicherungsbetrugs zwischen 2004 und 2007 in 70 Fällen sprach der zuständige Richter eine Haftstrafe von 3,5 Jahren aus. Der Angeklagte habe in Krefeld einen Taxi- und Mietwagenbetrieb geführt, in dem er verschiedene Taxifahrer beschäftigt habe. Diese seien bei den Sozialversicherungsträgern nicht oder nicht zutreffend als Arbeitnehmer angemeldet gewesen, so dass er Arbeitnehmeranteile nicht oder in nicht zutreffender Höhe an die zuständigen Sozialversicherungsträger abgeführt habe. Auch habe er den von diesen „schwarz“ beschäftigten Taxifahrern tatsächlich erwirtschafteten Umsatz nicht gegenüber dem zuständigen Finanzamt Krefeld angegeben. Ebenfalls habe der Angeklagte in seiner Buchhaltung nicht den an seine angestellten Taxifahrer tatsächlich ausgezahlten Lohn erfasst und diesen in den Lohnsteuervoranmeldungen dem zuständigen Finanzamt Krefeld verschwiegen. Entsprechend seines Tatplanes sei sowohl die Umsatz- als auch die Lohnsteuer nur anhand der von dem Angeklagten erstellten Umsatz- und Lohnsteuererklärungen unzutreffend festgesetzt worden. Insgesamt habe der Angeklagte über 230.000 Euro Umsatzsteuer sowie knapp 250.000 Euro Lohnsteuer hinterzogen. Da alle Parteien auf Rechtsmittel verzichteten, ist das Urteil bereits rechtskräftig.

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