Taxiunternehmer bekam bei der Nachtbereitschaft Recht

Der Taxiunternehmer Thomas Schwarze aus Diepholz wurde nach einem erfolgreichen Einspruch beim Oberlandesgericht Celle vom Amtsgericht doch noch freigesprochen.
Nachts müssen Taxiunternehmer nicht alle Taxis bereithalten, für die sie eine Konzession haben. Das entschieden das OLG Celle und das Amtsgericht Diepholz. (Foto: Dietmar Fund)
Nachts müssen Taxiunternehmer nicht alle Taxis bereithalten, für die sie eine Konzession haben. Das entschieden das OLG Celle und das Amtsgericht Diepholz. (Foto: Dietmar Fund)
Dietmar Fund

Der Diepholzer Taxiunternehmer Thomas Schwarze hat nicht gegen seine Beförderungspflicht verstoßen, weil er zwar vier Taxikonzessionen hält, nachts aber nur ein Taxi bereithält und deshalb einem Fahrgast eine Fahrt absagen musste, weil das eine Taxi schon für eine Flughafenfahrt verplant war. So urteilte das Amtsgericht Diepholz im Februar 2018 in einer zweiten Verhandlung, nachdem das Oberlandesgericht (OLG) Celle das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Amtsgericht zurück verwiesen hatte. Das berichtete die Kreiszeitung Syke am 23. Februar 2018.

Demnach fand der Richter am Amtsgericht nach Würdigung der Urteilsbegründung des OLG die Argumentation des Unternehmers, er habe sein einziges bereit gehaltenes Taxi bereits für eine Flughafenfahrt verplant gehabt, als der Beschwerdeführer ein Taxi rufen wollte, rechtlich nicht widerlegbar. Damit die Bürger jederzeit auf ein Taxi zurückgreifen könnten, sei ein Dienstplan erforderlich. Den müsste der Landkreis aufstellen, aber er habe das bisher nicht getan.

Pikant an dem Fall war, dass der Beschwerdeführer der stellvertretende Landrat gewesen war. Er hatte nachts um 1.30 Uhr ein Taxi gerufen und war abgeblitzt. Daraufhin hatte der Landkreis gegen den Unternehmer ein Bußgeld von 199 Euro wegen fahrlässiger Ordnungswidrigkeit verhängt, gegen das Schwarze beim Amtsgericht geklagt hatte. Das hatte ihn daraufhin in erster Instanz zur Zahlung des Bußgelds verurteilt, weil er schließlich über vier Konzessionen verfüge. Laut der Tageszeitung will der Fachdienst Straßenverkehrswesen und Bürgerservice des Landkreises Diepholz jetzt einen Dienstplan aufstellen.

Über das Urteil des OLG Celle hat Ewald Ternig in der Ausgabe 12/2017 von taxi heute berichtet.

Die zweite Verhandlung beim Amtsgericht Diepholz fand am 6. Februar 2018 statt. Das Aktenzeichen des Amtsgerichts Diepholz lautet 9 OWi 233 Js 23143/16 (129/16). Das teilte der Bremer Rechtsanwalt Dr. Kay Gunkel auf Anfrage von taxi heute mit. Er hatte den Taxiunternehmer vertreten.
 

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