Service-Gebühr ist zulässig

Niederlage für die Gegner des 50-Cent-Zuschlags für Fahrten am Berliner Flughafen Tegel: Das Verwaltungsgericht der Hauptstadt wies mehrere Eilanträge von Taxiunternehmern zurück und erklärte die Gebühr für rechtmäßig.
Redaktion (allg.)

Argumentation des Gerichts: Da die Taxler die 50 Cent an ihre Fahrgäste weitergeben dürfen, entstehe ihnen kein finanzieller Nachteil. Die Gebühr, die der Durchsetzung einheitlicher Taxi-Servicestandards in Tegel (z. B. ausreichende Kenntnisse der deutschen und englischen Sprache, bargeldlose Zahlungsmöglichkeit etc.) dienen soll, ist nach einer Mitteilung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Schon das Oberverwaltungsgericht Hamburg habe dazu in einem ähnlichen Fall ausgeführt, dass die einen internationalen Flughafen nutzenden Fluggästen ein Interesse daran hätten, zeitnah und ohne sprachliche Komplikationen und Missverständnisse zu ihrem Ziel zu gelangen. Werde bargeldloser Zahlungsverkehr verlangt, sei zu berücksichtigen dass dieser heute stark verbreitet sei und viele Fluggäste bei der Ankunft nicht die nötige Euro-Währung besäßen. Die Taxifahrer haben nach Ansicht des Verwaltungsgerichts auch keinen Anspruch auf einen vertrags- und kostenlosen Zugang zum „Nachrückplatz 1“. Dieser liege auf privatem Grund und Boden. Dem Grundstückeigentümer stehe das Recht zu, die Nutzung des Taxistandes „zu beschränken und von der Entrichtung eines Entgeltes abhängig zu machen.“ Ob damit aber im Berliner Taxi-Streit wirklich das letzte Wort gesprochen ist, darf bezweifelt werden. Wenn die Gegner des Neuregelungen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht hinnehmen, wird sich demnächst das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit dem Thema befassen müssen. Verwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 13.08.2009 (Az.: VG 11 L 321.09 und VG 11 L 322.09)

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