Je kleiner die Firma, desto berechtigter ist das Leihtaxi

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat ein Urteil über Leihtaxis gefällt, das speziell für kleinere Taxiunternehmen bedeutsam sein könnte.
Kleinere Taxibetriebe können einen Anspruch auf ein Leihtaxi mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth gut begründen. (Foto: Rentax)
Kleinere Taxibetriebe können einen Anspruch auf ein Leihtaxi mit dem Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth gut begründen. (Foto: Rentax)
Dietmar Fund

Einem geschädigten Taxiunternehmer die Anmietung eines Leihtaxis zu verweigern, ist eine vom Schädiger darzulegende und begründungsbedürftige Ausnahme vom Regelfall des Paragrafen 249 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Bei einem beschädigten Taxi ist die Grenze der Ersatzfähigkeit erst dann überschritten, wenn die Anmietung des Ersatzwagens nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist das nur dann der Fall, wenn die Inanspruchnahme eines Mietwagens für einen wirtschaftlich denkenden Geschädigten unternehmerisch geradezu unvertretbar war. Um das nachzuweisen, ist im Falle von Taxibetrieben erst eine Vielzahl von Gesichtspunkten zu prüfen.

Mit dieser sinngemäß in Auszügen wiedergegebenen Begründung sprach das Landgericht Nürnberg-Fürth am 15. Mai 2018 unter dem Aktenzeichen 8 O 1962/17 einem Taxiunternehmer mit 7 Taxis unter anderem die von ihm geforderte Übernahme von Mietwagenkosten für 13 Tage zu, die 4.277 Euro gekostet hatte. Das Gericht fand diese Anmietdauer angemessen, weil der Gutachter eine Reparaturzeit von 7 Arbeitstagen ermittelt hatte und es dem Geschädigten zugestanden habe, ein Schadengutachten in Auftrag zu geben und sich darüber erst Gedanken zu machen.

In den meisten Fällen werde es nicht möglich sein, einen Geschädigten zum Umdisponieren seiner noch vorhandenen Taxen aufzufordern (wie das die Versicherung getan hatte), denn es sei schließlich ein Merkmal von Taxibetrieben, mit ihren Fahrzeugen flexibel disponieren zu können, heißt es sinngemäß in der Begründung. Dieser Aspekt sei umso wichtiger, je kleiner die Flotte sei. Bei 7 Fahrzeugen sei die Flotte des Klägers „noch im kleineren Bereich“ anzusiedeln. Was die Notwendigkeit des Leihtaxis angeht, sei der Taxiunternehmer seiner gesteigerten Darlegungslast nachgekommen.

In dem Rechtsstreit war es unstrittig, dass die Unfallgegnerin und ihre Versicherung die alleinige Schuld zu tragen hatten. Strittig war lediglich die Höhe der berechtigten Ansprüche. Der Anwalt der Versicherung wollte unter anderem den Dekra-Gutachter nicht bezahlen und bestritt, dass ein eineinhalb Jahre altes Taxi mit einer Laufleistung von 112.605 Kilometern noch eine Wertminderung von 300 Euro erfahre. Bei einer derart hohen Laufleistung wirke sich ein reparierter Unfallschaden praktisch nicht mehr aus. Die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeugs sei unverhältnismäßig gewesen und eine Umdisponierung möglich gewesen. Die Nachbegutachtung der Reparatur durch den Dekra sei unnötig gewesen, die Rechnung als Nachweis hätte völlig gereicht.

Der vom Gericht hinzugezogene Sachverständige fand die 300 Euro Wertminderung eher zu niedrig. Im Endeffekt musste die gegnerische Versicherung beinahe alle Kosten bezahlen, die der Taxiunternehmer fein säuberlich aufgelistet hatte.

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