Ein Handy darf man in die Ladeschale stecken
Wer sein Smartphone in die Hand nimmt, um es in die Ladeschale zu stecken, begeht damit noch keinen Verstoß gegen das Handy-Verbot am Steuer. So urteilte das Amtsgericht Landstuhl am 6. Februar 2017 in einem Fall, der das Aktenzeichen 2 OWi 4286 trägt.
In der Hauptverhandlung hatte der Autofahrer angegeben, er habe an einer Kreuzung sein in einer Ablage liegendes, mit der Freisprecheinrichtung verbundenes Handy in die Hand genommen, um es in die Ladeschale in der Mittelkonsole zu stecken. Er habe dabei keine Funktion des Telefons benutzt. Die von der Polizei befragten Zeugen hatten nicht erkennen können, was der Autofahrer genau mit seinem Gerät gemacht hatte.
Das Gericht erklärte, maßgeblich für einen Handy-Verstoß sei der Bezug zu den Telefonfunktionen, den es hier nicht gegeben sah. Ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg mit dem Aktenzeichen 2 Ss OWi 290/15 habe den Tatbestand unzulässig erweitert. Es setzte das Aufladen mit einer Nutzung der Telefonfunktionen gleich, was rechtlich nicht geboten sei.
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