Ein Ersatztaxi darf nicht parallel eingesetzt werden

Wenn die Reparatur des konzessionierten Taxis beendet ist, darf man ein Ersatztaxi dafür nicht mehr einsetzen, auch wenn noch keine 72 Stunden vergangen sind.
Wenn ein Taxi schnell repariert ist, darf man das für dieses Taxi geholte Leihtaxi nicht mehr einsetzen, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar. (Foto: leihtaxi.de)
Wenn ein Taxi schnell repariert ist, darf man das für dieses Taxi geholte Leihtaxi nicht mehr einsetzen, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klar. (Foto: leihtaxi.de)
Dietmar Fund

Der gleichzeitige Einsatz eines genehmigten Taxis und eines Ersatzfahrzeugs für dieses Taxi verstößt gegen das Personenbeförderungsrecht und ist zugleich unlauter. Dies gilt auch, wenn eine Reparatur schon innerhalb der 72-Stunden-Frist abgeschlossen ist, nach der man nach der Ausnahmeregelung eine Genehmigung für das Ersatztaxi einholen muss. So urteilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am 1. Februar 2018 in einem Fall mit dem Aktenzeichen 6 U 37/17, den die Detmolder Anwaltskanzlei Eikel & Partner GbR erst am 22. März bekannt gemacht hat.

Das Gericht schreibt in seiner Urteilsbegründung, es habe in diesem Fall keine Ausnahmesituation im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 5 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) vorgelegen. Man könne aus dieser Regelung zum vorübergehenden Einsatz von Kraftfahrzeugen bei Notständen oder Betriebsstörungen nicht herleiten, dass Ersatzfahrzeuge für die Dauer von 72 Stunden unabhängig vom Fortbestehen einer Betriebsstörung eingesetzt werden könnten. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handle, sei sie eng auszulegen. Bereits der Wortlaut erlaube den genehmigungsfreien Einsatz nur während der Betriebsstörung.

Das OLG urteilte, dass das Landgericht den Fall zu Recht als einen im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb spürbaren Verstoß eingestuft habe, auch wenn die beklagte Unternehmerin sich auf ein Versehen berufen habe. Allerdings könne man dafür nicht sie persönlich belangen, weil nicht sie, sondern die Schichtleiterin beide Autos herausgegeben habe. Eine Beteiligung an dem Wettbewerbsverstoß durch aktives Tun beziehungsweise ein Veranlassen habe hier nicht vorgelegen. Die Einteilung von Fahrzeugen für die Taxifahrten gehöre nicht zu den Aufgaben, die typischerweise auf Geschäftsführerebene entschieden würden.
 

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