Beifahrer kann auch bestraft werden

Wenn Fahrer und Beifahrer einen Radfahrer ausbremsen, um ihn zur Rede zu stellen, können beide für die Folgen dieses Manövers belangt werden.
Wer Radfahrer am liebsten vom Rad holen möchte, sollte tief durchatmen und an die dafür geltenden harten Strafen denken. (Foto: Sokaeiko / pixelio.de)
Wer Radfahrer am liebsten vom Rad holen möchte, sollte tief durchatmen und an die dafür geltenden harten Strafen denken. (Foto: Sokaeiko / pixelio.de)
Dietmar Fund

Emotionen sollte man im Straßenverkehr besser zügeln. Diese Lektion mussten der Fahrer und der Beifahrer eines Pkw lernen, an denen ein Radfahrer kurz vor dem Rechtsabbiegen vorbeigeprescht war, um seinerseits rechts abzubiegen. Die beiden überholten ihn, der Fahrer stellte das Auto quer und der Beifahrer öffnete die Beifahrertüre, um den Radler den Weg abzuschneiden. Der stürzte daraufhin, wurde verletzt und beschädigte ein geparktes Auto. Trotzdem fuhren die beiden weiter, ohne sich um ihn zu kümmern.

Dieses Verhalten wertete der 4. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm in einem Urteil vom 31. Januar 2017 als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, der gemäß Paragraf 315 b Absatz 1 Nr. 2 Strafgesetzbuch zu bestrafen sei. Das Urteil trägt das Aktenzeichen 4 RVs 159/16 und wurde erst am 21. März 2017 veröffentlicht.

Das Gericht sah den Beifahrer als Mittäter. Es sei belanglos, dass er das Fahrzeug nicht selbst gelenkt habe. In dem hier vorliegenden Fall eines so genannten Inneneingriffs komme nicht auf das Führen des Fahrzeugs an. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug nicht mehr als Mittel der Fortbewegung, sondern zur Verletzung und Nötigung eingesetzt werde.

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