Taxifarbe: Erkennbarkeit ist wichtiger als Werbeeinnahmen
Das Oberverwaltungsgericht Hamburg lehnte nun seine Berufung gegen ein Urteil der Vorinstanz ab. Das Verwaltungsgericht hatte entschieden, dass die Genehmigungsbehörde dem Unternehmer zu Recht eine Ausnahmegenehmigung vom § 26 der BoKraft (Hellelfenbein-Pflicht, Werbung nur auf seitlichen Fahrzeugtüren) verweigert hatte.
Beantragt hatte der Unternehmer nämlich nicht etwa nur eine Ausnahmegenehmigung für Dachwerbung, sondern für eine Komplettbeklebung seines Taxis in der Farbe eines Werbekunden, in leuchtendem Gelb.
In seinem Antrag habe es der Unternehmer versäumt, plausibel darzulegen, was in seinem konkreten Einzelfall eine solche Ausnahme rechtfertige. Sein bloßer Hinweis auf entgehende Werbeeinnahmen genüge nicht, so das Gericht.
Das Argument der verfassungsrechtlich garantierten Berufsfreiheit greife ebenfalls nicht. Die müsse zwar natürlich berücksichtigt werden, doch das Recht der Allgemeinheit auf eine sofortige Erkennbarkeit von Taxis, besonders im dichten fließenden Verkehr, sei wichtiger einzustufen als die finanziellen Interessen des Unternehmers.
Zwar seien laut § 43 der BoKraft Ausnahmegenehmigungen vom § 26 möglich. Diese könnten unter Umständen „auch dazu führen, dass der Gesichtspunkt der Erkennbarkeit der Taxe durch die Farbe Hellelfenbein zurückstehen muss“. Aber nur dann, wenn der Unternehmer im konkreten Einzelfall „besondere Umstände darlegt, die eine solche Ausnahme gebieten.“
Beschluss des OVG Hamburg vom 10.8.12, Az.: 3 Bf 284/10.Z
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