Werbeverbot für billige Smart-Taxis

In den schleswig-holsteinischen Städten Husum und Heide dürfen seit rund drei Monaten Fahrgäste per Ausnahmegenehmigung auch in Smart-Taxis befördert werden, aber natürlich nur zum gültigen Taxitarif. Deshalb darf der Unternehmer auch nicht mit Preisvorteilen seiner Kleinwagen werben, entschied das Landgericht Itzehoe.
Redaktion (allg.)

Ein Taxiunternehmer hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Werbepraxis der SmaTax GmbH, des Betreibers der Smart-Taxis, beantragt und auch durchgesetzt.

Laut Beschluss des Landgerichts Itzehoe darf SmaTax ab sofort nicht mehr damit werben, dass

1. ein Vorteil des Einsatzes von Smart-Fahrzeugen als Taxi in „günstigen Tarifen“ bestehe,

2. Krankenkassen die Personenbeförderung mit Smart-Fahrzeugen aufgrund des niedrigeren Preises befürworten,

3. die Fahrgäste bei einer Beförderung mit Smart-Fahrzeugen mit um mindestens 20 % reduzierten Tarifen rechnen können.

Nach Ansicht des Landgerichts verstößt SmaTax mit solchen werblichen Behauptungen gegen den § 5 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die Behauptungen suggerierten Verbrauchern, dass sie für eine Fahrt mit einem Smart-Taxi weniger bezahlen müssen als mit einem normalen Taxi, was aber angesichts des einheitlichen Taxitarifs für alle Fahrzeugtypen nicht der Wahrheit entspreche. Das Gericht informierte auch darüber, dass ein Antrag in dem schleswig-holsteinischen Kreis Dithmarschen, für solche Fahrzeuge einen niedrigeren Tarif festzusetzen, abgelehnt worden sei.

Auch in Bezug auf eine weitere Ausdehnung hat die Geschäftsidee „Smart-Taxi“ einen Dämpfer bekommen: Abgesehen von Schleswig-Holstein haben offenbar alle anderen 15 Verkehrsministerien der Bundesländer sich entschieden, keine Ausnahmegenehmigungen für die Mini-Taxis zu erteilen. Landgericht

Itzehoe, Beschluss vom 30.09.2010, Az.: 5 O 91/10

(sk)
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