Taxikonzessionen: Ohne Nutzung keine Verlängerung

Wer seine Taxikonzessionen nur verpachtet und über einen längeren Zeitraum hin nicht selbst nutzt, hat keinen Anspruch auf deren Verlängerung.
Wer Taxikonzessionen nur verpachtet, hat bei einem Konzessionsstop schlechte Aussichten auf eine Verlängerung. (Foto: BirgitH/pixelio.de)
Wer Taxikonzessionen nur verpachtet, hat bei einem Konzessionsstop schlechte Aussichten auf eine Verlängerung. (Foto: BirgitH/pixelio.de)
Dietmar Fund

Eine Taxiunternehmerin, die ihre Taxikonzessionen durchgängig verpachtet und nicht wenigstens eine Zeit lang selbst genutzt hat, genießt nicht den Anspruch auf Verlängerung, der „Altunternehmern“ zusteht. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz am 5. April 2017 in einem Fall entschieden, der das Aktenzeichen 3 K 626/16.MZ trägt.

Die Unternehmerin war seit 2001/2002 Inhaberin von drei Taxikonzessionen, die sie von Anfang an verpachtet hatte. Sie hatte gegen die neue Praxis ihrer Genehmigungsbehörde geklagt. Die hatte nur noch die Taxikonzessionen derjenigen Verpächter verlängert, die sie in den beiden letzten Genehmigungsperioden mindestens zwei Jahre lang selbst genutzt hatten. Die Stadt wollte die Verpächterin nicht als Altunternehmerin privilegieren und lehnte die Verlängerung wegen anderer Bewerber ab, die vorrangig seien.

Das Verwaltungsgericht wies diese Klage ab. Der Besitzstandsschutz von Altunternehmern setze voraus, dass der „Taxiverkehr ordnungsgemäß über Jahre hinweg betrieben worden sei“. Bei der Verpächterin aber habe alleine der Pächter den Betrieb geführt. Aufwendungen für den Taxibetrieb habe die Klägerin nicht gehabt. Ihren Aufwand für die Genehmigungen habe sie durch die Pacht längst wieder refinanzieren können. Die Chance, auch in Zukunft Genehmigungen wie bisher nutzen zu können, stelle eine auch verfassungsrechtlich nicht geschützte Gewinnerwartung dar.

Die 16 Seiten umfassende Veröffentlichungsfassung des Gerichts kann im Downloadbereich unterhalb dieser Meldung als pdf-Datei abgerufen werden.
 

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