Tempolimits können auch an Feiertagen gelten

Wenn ein Zusatzschild vor einer Schule zeigt, dass ein Tempolimit von Montag bis Freitag gilt, muss man es auch an einem Feiertag beachten.
Redaktion (allg.)

Auch wenn ein Tempolimit mit dem Zusatz „Montag bis Freitag“ neben dem Warnschild „Achtung Kinder“ steht, muss man es selbst an einem schulfreien Werktag beachten. Autofahrer dürften Verkehrsschilder nämlich nicht nach Belieben auslegen, sondern müssten sich exakt an das halten, was ausgeschildert sei. Die Unbequemlichkeit, auch an Feiertagen langsamer zu fahren, könne den Autofahrern zugemutet werden. So entschied das Oberlandesgericht Bamberg in einem Fall, auf den die D.A.S. verweist. Er trägt das Aktenzeichen (2 Z) 53 Ss-OWi 103/13 (50/13).

Geklagt hatte ein Autofahrer, der in einer Tempo-30-Zone an einem Donnerstag, der ein Feiertag war, mit 64 km/h geblitzt worden war. Er hatte sich mit dem Argument verteidigt, durch das Schild „Achtung Kinder“ sei das Tempolimit auf die Schule bezogen gewesen, die an einem Feiertag schließlich geschlossen sei.

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