Einen Strohmann einzusetzen, kann Erfolg haben

Ein zu schnell gefahrener Angeklagter konnte sein Bußgeld und ein Fahrverbot umgehen, indem er über das Internet einen „Strohmann“ fand.
Das Oberlandesgericht mahnt beim Gesetzgeber eine Vorschrift an, die für Fälle falsch angegebener Namen eine Strafe oder ein Bußgeld vorsieht. (Foto: Rike/pixelio.de)
Das Oberlandesgericht mahnt beim Gesetzgeber eine Vorschrift an, die für Fälle falsch angegebener Namen eine Strafe oder ein Bußgeld vorsieht. (Foto: Rike/pixelio.de)
Dietmar Fund

Wer nach einem schweren Verkehrsverstoß über das Internet einen nichtexistierenden Dritten damit beauftragt, seinen Anhörungsbogen auszufüllen, kann damit rechnen, ungeschoren davonzukommen. Diesen die Verkehrssicherheit nicht gerade fördernden Schluss kann man aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart ziehen, das am 20. Februar 2018 veröffentlicht wurde und das Aktenzeichen 4 RV 25 Ss 982/17 trägt.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Autofahrer, der die auf einer vierspurigen Bundesstraße zulässige Höchstgeschwindigkeit auf von 120 km/h um 58 km/h überschritten hatte. Dafür sollte er ein Regelbußgeld von 480 Euro zahlen und einen Monat Regelfahrverbot bekommen.

Um das zu vermeiden, zahlte er einem im Internet auftretenden Vermittler 1.000 Schweizer Franken. Dafür füllte der den Anhörungsbogen aus und trug eine nichtexistierende Person als Fahrer ein. Bis die örtlich zuständige Polizeidienststelle ermittelt hatte, dass es diese Person nicht gibt, war die Verjährung bereits eingetreten und der Autofahrer wurde freigesprochen.

Daraufhin legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein. Der gab das Oberlandesgericht aber nicht nach, weil dem Autofahrer kein strafbares Verhalten nachgewiesen haben könne. Unter anderem habe er sich weder einer Urkundenfälschung schuldig gemacht noch habe er sich an der Vortäuschung einer Straftat beteiligt. Es habe sich auch nicht um eine versuchte mittelbare Falschbeurkundung gehandelt. Außerdem könne er auch nicht wegen einer Ordnungswidrigkeit der Beteiligung an einer vorsätzlichen falschen Namensangabe belangt werden.

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