Betriebsgefahr tritt bei betrunkenem Fußgänger zurück

Unter Umständen muss ein betrunkener Fußgänger bei einer Kollision mit einem Auto alleine für die Folgen haften.
Wenn ein Fußgänger stark betrunken ist, muss er auch einen Großteil des Schadens bei einer Kollision mit einem Auto tragen. (Foto: J.Bredehorn/pixelio.de)
Wenn ein Fußgänger stark betrunken ist, muss er auch einen Großteil des Schadens bei einer Kollision mit einem Auto tragen. (Foto: J.Bredehorn/pixelio.de)
Dietmar Fund

Bei einem Unfall mit einem betrunkenen Fußgänger kann ein Autofahrer ganz „aus dem Schneider sein“, wenn er nachweisen kann, dass er sich an die geltenden Verkehrsregeln gehalten hat. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins anlässlich eines Urteils des Oberlandesgerichts Naumburg hin. Es trägt das Aktenzeichen 1 U 81/13.

In dem verhandelten Fall war im Bereich eines Volksfestes eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h angeordnet. Ein telefonierender Fußgänger mit 2,8 Promille Alkohol im Blut kollidierte mit einem Auto und fiel über die Motorhaube auf die Windschutzscheibe. Er machte geltend, dass das Auto zu schnell gefahren sei und sein Fahrer deshalb alleine haften müsse.

Das Oberlandesgericht sah dies anders und verteilte die Haftung zu 75 Prozent auf den Fußgänger und zu 25 Prozent auf den Autofahrer. Diese 25 Prozent musste der nur tragen, weil ein Gutachter nicht nachweisen konnte, ob der Autofahrer nur 40 km/h oder schneller gefahren war.

Die Verkehrsrechtsanwälte weisen darauf hin, dass bei Unfällen mit Fußgängern normalerweise der Autofahrer ganz oder überwiegend hafte. Da ein Auto gefährlicher sei als ein Fußgänger, falle die Betriebsgefahr des Fahrzeugs stärker ins Gewicht.
 

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